Gefährdeschreiben

  • So was sehe ich zum ersten Mal

    Ein AS möchte aufgrund eines ihm zugegangenen Gefährdeschreibens wegen wirklich unschöner Sachen gegen seine Ex
    zum Anwalt.
    Sein Argument, da wären Auflagen drin ( stimmt nicht , es wird nur anheim gestellt, sich nicht zu nähern usw) und die angekündigte Strafanzeige kommt sowieso.

    Gibt es dafür Beratungshilfe?
    Hat er schon ein rechtliches Problem? Meines Erachtens muss er doch bloß seine unschönen Sachen sein lassen.

  • Er hat also ein Kontaktverbot bekommen. Insoweit liegt natürlich ein rechtliches Problem vor.

    Wenn die finanziellen Verhältnisse stimmen würde ich Beratungshilfe bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Na wenn das kein rechtliches Problem ist... wer lässt schon gern die unschönen Sachen sein, wenn er nicht aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist. :cool:

    Entweder Du kannst dem Antragsteller erklären, was das Schreiben für ihn bedeutet - unwahrscheinlich, wenn Du ein solches noch nie gesehen hast. Heißt übrigens Gefährder-Schreiben, oder beliebt auch die Gefährder-Ansprache durch die Polizei. Oder Du tust der Gesellschaft einen Gefallen, und bewilligst BerH ausschließlich für Beratung. Dann erklärt ihm der RA nochmal für schlanke 35 EUR, was das Schreiben bedeutet und dass er sich in Zukunft manierlich verhalten soll.

  • Ich nehme an, das ist das übliche Schreiben der Polizei, in dem der Beschuldigte aufgeklärt wird, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen strafbar sein könnten (mit Belehrung über den Strafrahmen usw.). Also im Grunde genommen ein "Informationsschreiben". Das dürfte, so wie ich das sehe, nicht anfechtbar bzw. gerichtlich überprüfbar sein. So wie ich die Sachverhaltsschildung lese, wurde dem Antragsteller keine Weisung (z.B. Platzverweis o.ä.) erteilt, sondern lediglich empfohlen sich fernzuhalten.

    Hätte bei einer Bewilligung daher ehrlich gesagt Bedenken. Mir erschließt sich aktuell noch nicht, was der Anwalt sinnvolles unternehmen soll (außer dem Antragsteller den Brief zu erklären, aber das kann ja eventuell auch die Polizei oder der Rechtspfleger machen). Erst wenn eine Strafanzeige vorliegt, wäre in meinen Augen zu bewilligen.

  • Eine Gefährderansprache hat mit Strafrecht nichts zu tun, sondern gehört in den Bereich des Polizeirechts. Von daher: vielleicht besser bewilligen als Antragstellern aus eigener Unkenntnis heraus falsche Erklärungen zu geben.

  • Na wenn das kein rechtliches Problem ist... wer lässt schon gern die unschönen Sachen sein, wenn er nicht aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist. :cool:

    Entweder Du kannst dem Antragsteller erklären, was das Schreiben für ihn bedeutet - unwahrscheinlich, wenn Du ein solches noch nie gesehen hast. Heißt übrigens Gefährder-Schreiben, oder beliebt auch die Gefährder-Ansprache durch die Polizei. Oder Du tust der Gesellschaft einen Gefallen, und bewilligst BerH ausschließlich für Beratung. Dann erklärt ihm der RA nochmal für schlanke 35 EUR, was das Schreiben bedeutet und dass er sich in Zukunft manierlich verhalten soll.

    Das kann man natürlich nur machen, wenn man die Meinung vertritt, dass eine Beschränkung auf eine reine Beratung bei der Bewilligung möglich ist. Ansonsten muss man sich bei der Prüfung des Vergütungsantrags über die Notwendigkeit einer eventuell erfolgten Vertretung Gedanken machen. :cool:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Er hat also ein Kontaktverbot bekommen. Insoweit liegt natürlich ein rechtliches Problem vor.

    Wenn die finanziellen Verhältnisse stimmen würde ich Beratungshilfe bewilligen.

    Nein hat er nicht, es wurde ihm nur anheim gestellt.

  • Eine Gefährderansprache hat mit Strafrecht nichts zu tun, sondern gehört in den Bereich des Polizeirechts. Von daher: vielleicht besser bewilligen als Antragstellern aus eigener Unkenntnis heraus falsche Erklärungen zu geben.


    Würde ich gerne machen. Ich kann ihm den Schriebs nicht erklären, nie Strafrecht gemacht und seit kurzem erst Beratungshilfe. Was ist, wenn die Strafanzeige kommt und er nochmal beraten werden will

  • Also ich habe das Schreiben schon verstanden, er soll aufhören seine Ex zu verprügeln, sich lieber aber jetzt von ihr fernhalten, aufhören sie zu erpressen usw. usf. aber kann ich das dem AS so hübsch verpackt erklären

  • Er hat also ein Kontaktverbot bekommen. Insoweit liegt natürlich ein rechtliches Problem vor.

    Wenn die finanziellen Verhältnisse stimmen würde ich Beratungshilfe bewilligen.

    Nein hat er nicht, es wurde ihm nur anheim gestellt.

    Okay dann hatte ich den ursprünglichen Sachverhalt wohl falsch verstanden. Wenn es weder ein Kontaktverbot noch einen Platzverweis gibt, kann ich aktuell noch kein rechtliches Problem erkennen.

    Wenn er eine Strafanzeige bekommt, hat er ein rechtliches Problem. Aber zu diesem Problem sollte dir eigentlich die Suchfunktion weiterhelfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Na wenn das kein rechtliches Problem ist... wer lässt schon gern die unschönen Sachen sein, wenn er nicht aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist. :cool:

    Entweder Du kannst dem Antragsteller erklären, was das Schreiben für ihn bedeutet - unwahrscheinlich, wenn Du ein solches noch nie gesehen hast. Heißt übrigens Gefährder-Schreiben, oder beliebt auch die Gefährder-Ansprache durch die Polizei. Oder Du tust der Gesellschaft einen Gefallen, und bewilligst BerH ausschließlich für Beratung. Dann erklärt ihm der RA nochmal für schlanke 35 EUR, was das Schreiben bedeutet und dass er sich in Zukunft manierlich verhalten soll.

    Das kann man natürlich nur machen, wenn man die Meinung vertritt, dass eine Beschränkung auf eine reine Beratung bei der Bewilligung möglich ist. Ansonsten muss man sich bei der Prüfung des Vergütungsantrags über die Notwendigkeit einer eventuell erfolgten Vertretung Gedanken machen. :cool:

    Braucht man in dem Fall nicht. In Strafsachen ist BerH ohnehin auf die Beratung beschränkt. Da hat ein entsprechender Hinweis/Vermerk im Schein keine rechtserzeugende, sondern nur deklaratorische Wirkung und ist unschädlich.

  • Erklären kann man alles. In der Praxis löse ich sowas mit einem Vermerk in der Akte und selbst wenn der RA dann eine Vertretung abrechnen will weiß der Kostenbeamte dass ich das für falsch halten würde.

    Natürlich kann man auch einen Hinweis in den Schein schreiben, denn reinschreiben kann man erstmal quasi alles. Hat nur keine verbindliche Rechtswirkung.

  • Hallo, ich hänge mir hier mal eben ran.

    Der ASt möchte BerH für die Vorladung zur Überbringung eines Gefährderanschreibens. Der Termin ist bereits am Dienstag. Der Inhalt des Gefährderanschreibens ist daher noch gar nicht bekannt. Er meint aber, er bräuchte dringend anwaltliche Beratung, da er sonst in eine Situation hineingeht (der Termin), die er nicht kennt. Es bestehe ja die Möglichkeit, dass er sich in dem Termin belaste.

    Ich tendiere dazu, hierfür keine Beratungshilfe zu bewilligen. :gruebel:

  • Beratungshilfe ist nicht dafür da eine prophylaktische Rechtsberatung zu gewährleisten.
    Wenn es gegen ihn kein Ermittlungsverfahren gibt, er also nicht zu Vorwürfen gegen ihn vernommen werden soll, besteht aktuell noch kein Problem.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hier wiederholt sich jetzt #1 ff: es werden Antworten herausgehauen, ohne auch nur zu wissen, was ein Gefährderanschreiben überhaupt ist.

    Es hat nichts mit Ermittlungsverfahren zu tun, da es nicht in den Bereich der Strafverfolgung gehört, sondern zur Gefahrenabwehr.

    Je nachdem, um was es genau geht, wird das auch einen Eintrag in der einen oder anderen Polizeidatenbank bedeuten.

    Ferner wäre auch noch zu klären, ob der Adressat überhaupt verpflichtet ist, bei dem Termin zu erscheinen.

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