öffentliche Hand in der Zwangsversteigerung

  • Hallo Zusammen,

    folgende Situation besteht bezgl. der sich der Zwangsversteigerung befindlichen Immobilie. Der Verkehrswert wurde durch Gutachten auf 150.000 Euro festgesetzt.

    In Abteilung III des Grundbuchs bestehen folgende Eintragungen:


    [FONT=&amp]1. 300.000 DM für Kreissparkasse, eingetragen am 21.05.1997[/FONT]
    [FONT=&amp]2. 30.329,51 Euro Zwangssicherungshypothek für Finanzamt, eingetragen am 02.11.2016[/FONT]
    [FONT=&amp]3. 7.648,14 Euro Zwangssicherungshypothek für Stadt, eingetragen am 10.11.2017[/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Betreibende Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Stadt, somit öffentliche Hand.[/FONT]
    [FONT=&amp]
    [/FONT]

    Rückt die Stadt als öffentliche Stelle und betreibende Gläubigerin nun an Rang 1? Beim Finanzamt handelt es sich nicht um eine öffentliche Stelle, richtig?

    Wenn nun die Stadt anstelle der Kreissparkasse auf Rang 1 rückt, wirkt sich dies ja auf die Berechnung des geringsten Gebotes aus, richtig?

    Was würde dann im Falle einer Versteigerung passieren, wenn der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um alle eingetragenen Forderungen - insbesondere die Grundschuld zu Gunsten der Kreissparkasse - um diese abzulösen?

    Muss der Erwerber dennoch die Grundschuld übernehmen und ggü. der Kreissparkasse ablösen? Falls ja, wie kann im Vorfeld geklärt werden, in welcher Höhe das vermutlich zu Grunde liegende Darlehen noch valutiert? Als Bietinteressent wird man sicherlich keine Auskunft seitens der Bank erhalten, oder gibt die Bank dies im Rahmen des Versteigerungsverfahrens dem Vollstreckungsgericht bekannt?

  • Nein.

    Die Stadt hat zwei Möglichkeiten zu vollstrecken. Zum einen aus ihrer Zwangssicherungshypothek. Dann ist es Rang 4 und die Rechte III/1 und III/2 bleiben bestehen. Die Stadt hat auch die Möglichkeit aufgrund rückständiger Grundsteuern oder anderer Lasten, für die das Grundstück dinglich haftet und nicht zu alt sind aus Rang 3 des § 10 I ZVG zu vollstrecken. Dann gehen alle Rechte im GB unter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Was im GB steht, kann bestenfalls in der Rangklasse 4 in § 10 ZVG auftauchen. Innerhalb des GB gibt es keine Rangverschiebungen, die wegen § 10 anfallen würden, egal ob die Stadt, der Bund oder Max Mustermann als Gläubiger eingetragen ist.

    In der Frage fehlt die Angabe, ob die Stadt aus der Rangklasse 3 vollstreckt oder aus dem im GB eingetragenen Recht. Dazu fehlt die Angabe, ob das für die Stadt eingetragene Recht aufschiebend bedingt ist.
    Das Finanzamt ist auch öffentliche Hand, Es hat nur keine Forderungen, die in die Rangklasse 3 fallen könnten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • "In der Frage fehlt die Angabe, ob die Stadt aus der Rangklasse 3 vollstreckt oder aus dem im GB eingetragenen Recht. Dazu fehlt die Angabe, ob das für die Stadt eingetragene Recht aufschiebend bedingt ist.
    Das Finanzamt ist auch öffentliche Hand, Es hat nur keine Forderungen, die in die Rangklasse 3 fallen könnten."

    Das weiß ich leider nicht, ich bin lediglich Interessentin und nicht Beteiligte des Verfahrens. Die Angaben die ich habe, habe ich aus dem Grundbuch. Ich habe allerdings gestern kurz mit dem Rechtspfleger telefonieren können und ich habe es so verstanden, als wenn die Stadt aus [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Rang 3 des § 10 I ZVG vollstreckt. [/FONT]

    "Die Stadt hat auch die Möglichkeit aufgrund rückständiger Grundsteuern oder anderer Lasten, für die das Grundstück dinglich haftet und nicht zu alt sind aus Rang 3 des § 10 I ZVG zu vollstrecken. Dann gehen alle Rechte im GB unter."

    Heißt das, dass nach erfolgter Versteigerung die Grundschuld und die Zwangssicherungshypotheken gelöscht werden und das Grundstück lastenfrei ist?

    [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]In wie fern können sich die anderen beiden Gläubiger dann dennoch Einfluss auf das Verfahren nehmen, so dass auch deren Forderung durch den Versteigerungserlös befriedigt wird?


    [/FONT]

  • Das sind alles Fragen, die ich in fast jedem Termin höre. Vielleicht fragst du auch dort. Dann ist auch die Antwort passend für deinen konkreten Fall.

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  • Danke, ich wollte nur sicher gehen, dass ich nicht in dem Termin erst erfahren, dass ich im Vorfeld besser bereits in Kontakt mit der Bank bezgl der eingetragenen Grundschuld getreten wäre um dort abzuklären, wie es nach der Versteigerung mit der Grundschuld aussieht.

  • Da die Stadt aus Rang 3 betreibt, gehen grundsätzlich alle Rechte unter. Ich würde mich mit der Rpfl. nochmal in Verbindung setzen. Sie kann dir deine Fragen alle beantworten.

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