Hallo Zusammen,
folgende Situation besteht bezgl. der sich der Zwangsversteigerung befindlichen Immobilie. Der Verkehrswert wurde durch Gutachten auf 150.000 Euro festgesetzt.
In Abteilung III des Grundbuchs bestehen folgende Eintragungen:
[FONT=&]1. 300.000 DM für Kreissparkasse, eingetragen am 21.05.1997[/FONT]
[FONT=&]2. 30.329,51 Euro Zwangssicherungshypothek für Finanzamt, eingetragen am 02.11.2016[/FONT]
[FONT=&]3. 7.648,14 Euro Zwangssicherungshypothek für Stadt, eingetragen am 10.11.2017[/FONT]
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[FONT=&]Betreibende Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Stadt, somit öffentliche Hand.[/FONT]
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Rückt die Stadt als öffentliche Stelle und betreibende Gläubigerin nun an Rang 1? Beim Finanzamt handelt es sich nicht um eine öffentliche Stelle, richtig?
Wenn nun die Stadt anstelle der Kreissparkasse auf Rang 1 rückt, wirkt sich dies ja auf die Berechnung des geringsten Gebotes aus, richtig?
Was würde dann im Falle einer Versteigerung passieren, wenn der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um alle eingetragenen Forderungen - insbesondere die Grundschuld zu Gunsten der Kreissparkasse - um diese abzulösen?
Muss der Erwerber dennoch die Grundschuld übernehmen und ggü. der Kreissparkasse ablösen? Falls ja, wie kann im Vorfeld geklärt werden, in welcher Höhe das vermutlich zu Grunde liegende Darlehen noch valutiert? Als Bietinteressent wird man sicherlich keine Auskunft seitens der Bank erhalten, oder gibt die Bank dies im Rahmen des Versteigerungsverfahrens dem Vollstreckungsgericht bekannt?