Hallo, ich habe folgendes Problem und stehe auf dem Schlauch:
-Klägerin ist eine GmbH (Sitz in Deutschland)
-Klägervertreter kommt aus Brüssel
Es wird folgendes erklärt:
Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Kanzleisitzes der Unterzeichnenden im Ausland erfolgt die Rechnungsstellung an die Klägerin ohne Mwst. Die Klägerin sei aber verpflichtet auf die Rechnungsbeträge den Mehrwertsteuerbetrag abzuführen. Die Mwst sei deshalb festzusetzen. ( 3a Abs. 2 UStG)
Die Gegenseite bestreit dies natürlich und verweist auf 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Die sonstigen Leistungen würden aus der Tätigkeit der Rechtsanwältin resultieren und diese würden bei der Klägervertreterin ausgeführt werden.
(Wäre die Gegenseite dann nicht auch benachteiligt, weil eine GmbH doch im Regelfall (?) vorsteuerabzugsberechtigt ist..?)
Ich finde dazu irgendwie nur die umgekehrten Fälle, also dass die Partei aus dem Ausland kommt.
Ich hoffe jemand kennt sich besser mit Steuersachen aus als ich..