gesetzliche Vertretung § 1357 BGB

  • Ich habe in Vertretung folgenden Sachverhalt:

    Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe. Im Antrag A und B (Eheleute) aufgeführt. Angelegenheit ist Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid. Beantragt war wohl Heizkostenzuschuss beim Amt. Dieser wurde abgelehnt. Ablehnungsbescheid ist auf B ausgestellt. Nur eine Unterschrift vorhanden.

    Ra wurde aufgefordert 2 Unterschrift einzureichen und zu erklären, wer unterschrieben hat. Da der Bescheid auch gegen B war, wurde angenommen B hatte unterschrieben und es war beabsichtigt nur für B Beratungshilfe zu gewähren.

    Unterschrieben wurde nur durch A. RA beruft sich auf die gesetzliche Vertretung des Ehegatten und verweist zudem auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft.

    Liegt hier wirklich ein Fall von § 1357 BGB - Beauftragung RA für Einlegung Widerspruch und Antragstellung auf Beratungshilfe vor).

    Wenn nein, wem wird dann Beratugnshilfe gewährt?. A? 4 Wochen Frist ist abgelaufen.

  • Einen Beratungshilfeantrag stellen, ist eine Prozesshandlung und die ist nicht so ohne weiteres von 1357 BGB abgedeckt.

    A kann in jedem Fall BerH bewilligt werden, denn die Zurückweisung betrifft ja auch seinen Anspruch.

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