Es ist die Eintragung des Eigentumswechsels beantragt auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, an welche die Auflassung erklärt wurde, wobei offen gelegt ist, dass sie für ein Sondervermögen iSd §§ 84, 246 KAGB handelt. Es wird bewilligt und beantragt, neben der Eintragung dieser Gesellschaft den Vermerk gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 und § 246 Abs. 1 KAGB in das Grundbuch einzutragen. Die Verwahrstelle ist ordnungsgemäß bezeichnet.
Das Grundbuchamt verlangt nunmehr einen Nachweis der Bestellung der Verwahrstelle gemäß § 246 Abs. 2 KAGB. Es ist der Ansicht, dass sich dies aus BGH FGPrax 2011, 216 (noch zu §§ 26, 31, 76 InvG alter Fassung, insoweit aber übereinstimmend) ergebe.
Dort ist ein Zustimmungsvorbehalt mit einem unzutreffenden Wortlaut eingetragen gewesen. Der BGH führt in Rz. 18 aus, dass die nicht namentliche Bezeichnung der Depotbank nach § 22 GBO berichtigt werden könne (dann also gemäß § 29 GBO - entweder durch die Bescheinigung gemäß § 76 Abs. 2 InvG oder in anderer Weise; § 76 Abs. 2 InvG entsprach dem jetzigen § 246 Abs. 2 KAGB).
Ich halte dieses Argument für falsch, zumal der BGH in derselben Entscheidung ausführt (Rz. 14), dass der Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Depotbank nicht Folge der dinglichen Einigung sei und daher nicht den Anforderungen des § 20 GBO unterliege. Ist dies aber der Fall, so ist der Vorbehalt allein auf Grund der Bewilligung des Veräußerers einzutragen (ggf. auch der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst - auch diese liegt aber vor).
Es ist daher mE falsch, an die erstmalige Eintragung des Zustimmungsvorbehalts dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine Grundbuchberichtigung. Dies verdeutlicht schon die Ebene der Bewilligungsberechtigung: Wenn ich ein Recht erstmalig eintrage (zB eine Grundschuld), ist allein der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks betroffen gemäß § 19 GBO. Wenn ich dagegen die Eintragung der Grundschuld nachträglich ändern/berichtigen will, ist auch der Inhaber dieses Rechts betroffen iSv § 19 GBO. Nur bei einer nachträglichen Berichtigung iSV § 22 GBO, nicht bei einer erstmaligen Eintragung, kommt es auf die vom BGH zitierten Anforderungen des § 22 GBO an.
§ 246 Abs. 2 KAGB ist mE eine reine Nachweiserleichterung. Sie enthält keineswegs die Aussage, dass der dort geregelte Nachweis stets erbracht werden müsste, wenn eine Eintragung nach § 246 Abs. 1 KAGB beantragt wird. Welche Nachweise jeweils zu erbringen sind, ergibt sich mE ausschließlich aus der GBO.
Für Einschätzungen zu dieser Frage wäre ich gleichwohl dankbar.
Gruß
Andydomingo