Löschung Grundschuld an Miteigentumsanteil

  • Ich bräuchte dringend ein paar „Meinungen“:

    Mein Sachverhalt:

    Es liegt vor eine (Gesamt-)Löschungsbewilligung der Bank bzgl. einer Grundschuld.
    Miteigentümer A beantragt Löschung der Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil A.
    Zustimmung zur Löschung von Miteigentümer B liegt nicht vor. 

    Ich habe mich zunächst auf Schöner/Stöber RNr. 2724a, 2718,2719 bezogen und eine entsprechendeVerzichtserklärung der Gläubigerin verlangt. Notar hat Antrag auf Teillöschung auch zunächst zurückgenommen.
    Der Antrag wurde aber erneut gestellt unter Berufung auf die Entscheidung desBGH vom 19.03.2010 V ZR 52/09, Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom21.01.2014 (5 W 8/14) und des OLG Celle vom 16. 07.2018 (18 W 49/18).

    Mir ist klar, dass eine Grundschuld an mehrerenMiteigentumsanteilen als Gesamtgrundschuld zu betrachten ist. Mir ist auch klar, dass der Verzicht auf die Grundschuld an einem Miteigentumsanteil zum Erlöschen der Grundschuld an diesem Anteil führt und es zur Löschung im Grundbuch keinerZustimmung des/der Eigentümer bedarf. 

    Aber ist die Entscheidung des BGH tatsächlich so zuverstehen, dass eine (Gesamt-) Löschungsbewilligung der Gläubigerin von einemder Miteigentümer „beliebig“ als Verzichtserklärung an seinem Anteil verwendet werden darf, trotz der sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen einerLöschungsbewilligung im Gegensatz zur Verzichtserklärung ?

    Bei der Löschungsbewilligung (=Aufhebungserklärung) hat der Eigentümer bzw. jeder Miteigentümer die Möglichkeit, durch das Zustimmungserforderniszur Löschung seine Eigentümerrechte (an der Gesamtgrundschuld) zu sichern, wenn z. B. nur ein Miteigentümer die gesamte Grundschuld abgelöst hat. Wird dagegen die Löschungsbewilligung als „Verzicht“ausgelegt, verliert der ablösende Eigentümer ggf. seine Ansprüche am Anteil des/der Miteigentümer. Natürlich wird es der Grundschuldgläubigerin, die die Löschungsbewilligungerteilt hat, letztlich egal sein, was aus der Grundschuld wird.

    Aber was macht dann die Unterscheidung zwischenAufhebung, Verzicht und Teilverzicht im Gesetz für einen Sinn, wenn die Erklärung der Gläubigerin nach Willkür und Belieben eines Miteigentümers „ausgelegt“werden kann? Ich verstehe die BGH-Entscheidung so, dass jeder Miteigentümerdie Löschung an seinem Anteil (=Verzicht) von der Grundschuldgläubigerin verlangen kann. Der Verzicht kann laut BGH „auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen“ (vgl.Ziffer 2. c der Entscheidungsgründe). Der BGH nimmt hier auf eine Kommentierungim MüKo Bezug. In dieser Kommentierung heißt es „Der ausdrücklichenVerzichtserklärung stehen die Abgabe einer Löschungsbewilligung für eineinzelnes Grundstück (entspr. Miteigentumsanteil) oder dessen Pfandfreigabegleich“.

    Kann hieraus (wie dasBrandenburgische OLG und das OLG Celle es tun) wirklich abgeleitet werden, dasseine (Gesamt-)Löschungsbewilligung auch als Teilfreigabe oder Verzicht im Grundbuch zu vollziehen ist? Bedeutet „entsprechende Löschungsbewilligung“ nicht, dass sich diese auf den Miteigentumsanteil, an dem Löschung erfolgen soll, beziehen muss?Oder reicht es, wenn laut Ziffer 2.a der Entscheidung desBGH „möglicherweise“ ein Löschungsanspruch besteht, dessen Bestand das Grundbuchamt letztlich nicht prüfen kann/muss?!?

    Den letzten OLG-Entscheidungen zu diesem Thema folgend, muss ich wohl die Teillöschung am Anteil A vornehmen. Aber irgendetwas in mir sträubt sich. Ich will andererseits aber nicht unnötigerweise mein OLG (Bayern) mit der Sache behelligen, wenn die Rechtsprechung eigentlich eindeutig ist und nur ich sie nicht verstehe…..Darum wäre ich echt dankbar, wenn vielleicht der oder dieein oder andere Zeit und Muse hätte, mir seine Meinung zu „geigen“!

    Vielen lieben Dank!

  • Der Verzicht kann laut BGH „auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen“ (vgl.Ziffer 2. c der Entscheidungsgründe). Der BGH nimmt hier auf eine Kommentierungim MüKo Bezug. In dieser Kommentierung heißt es „Der ausdrücklichenVerzichtserklärung stehen die Abgabe einer Löschungsbewilligung für eineinzelnes Grundstück (entspr. Miteigentumsanteil) oder dessen Pfandfreigabegleich“.

    :zustimm: Die Entscheidung ist für das vorliegende Problem nicht einschlägig, weil keine Rückschlüsse daraus gezogen werden können, wie der BGH zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für alle Grundstücke in Bezug auf ein einzelnes steht.

  • Fall es noch jemanden interessiert:

    Hab noch eine Entscheidung des OLG München vom 06.05.2016 34 Wx 404/15 gefunden. Demnach umfasst eine LöBew. im Zweifel auch einen Teilverzicht. Das GBA darf die Miteigentümer nicht als "Beteiligte" i. S. d. § 19GBO betrachten, außer, es hätte konkrete Hinweise, dass das Recht auf einen Miteigentümer übergegangen ist.
    Also im Prinzip mal wieder: GBA mach einfach, verstehst es eh nicht.....
    Darum mach ich jetzt auch einfach......

    Danke nochmal

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