Betreuerwechsel - Genehmigung noch nicht verwendet

  • Hallo zusammen,

    ich bitte mal wieder um etwas Input zu folgendem Sachverhalt:
    Im Juni wurde die Kündigung der Mietwohnung genehmigt, da der Betreute dort nicht mehr wohnen kann.
    Ende Juli fand dann ein Betreuerwechsel statt.
    Der neue Betreuer teilt mit, dass der alte Betreuer offenbar nie von der Genehmigung Gebrauch gemacht habe, der Mietvertrag bestehe noch.
    Der neue Betreuer beantragte eine weitere Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses, um von diesem nun Gebrauch zu machen.

    Da der Beschluss aber für den alten Betreuer erstellt wurde (Dem Betreuer xy wird genehmigt...), halte ich es für "richtiger" eine neue Genehmigung zu erteilen.

    Liege ich da richtig? Gibt es hierzu vielleicht Entscheidungen oder Kommentarstellen? Konnte bisher leider nichts finden.
    Danke für die Hilfe!

  • Grundsätzlich kann einem neuen Betreuer keine Genehmigung für Erklärungen erteilt werden, die der bisherige Betreuer abgegeben hat.

    Da hier eine Vorgenehmigung erfolgte und die Kündigung erst noch ausgesprochen werden muss, hätte ich da ausnahmsweise keine Bedenken.

    Fraglich ist natürlich, ob man das gesamte Genehmigungsverfahren neu durchführen muss, auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand? :gruebel:

  • Sinn und Zweck der Genehmigung ist der Schutz des Betreuten, das Genehmigungsverfahren zu diesem Zweck wurde auch durchgeführt. Rechtskräftig ist diese auch.

    Entsprechend wird die Genehmigung dem (jeweils aktuellen) Betreuer und nicht einer bestimmten Person (als Betreuer) erteilt- da es hier eine Vorgenehmigung ist und daher das Rechtsgeschäft erst abgeschlossen wird. (meine Auslegung)
    Ist hier auch so formuliert "wird dem Betreuer die Genehmigung erteilt, das Mietverhältnis betreffend die Wohnung .... zu kündigen".


    Ich würde eine zweite Ausfertigung erteilen, ggf. mit klarstellendem Vermerk:
    Der erteilte Beschluss für die Kündigung des Wohnung ist für den jeweils aktuellen Betreuer erteilt worden, auch wenn dies aus dem Beschluss nicht hervorgeht.

  • Sinn und Zweck der Genehmigung ist der Schutz des Betreuten, das Genehmigungsverfahren zu diesem Zweck wurde auch durchgeführt. Rechtskräftig ist diese auch.

    Entsprechend wird die Genehmigung dem (jeweils aktuellen) Betreuer und nicht einer bestimmten Person (als Betreuer) erteilt- da es hier eine Vorgenehmigung ist und daher das Rechtsgeschäft erst abgeschlossen wird. (meine Auslegung)
    Ist hier auch so formuliert "wird dem Betreuer die Genehmigung erteilt, das Mietverhältnis betreffend die Wohnung .... zu kündigen".

    ...


    Laut Sachverhalt wurde der Betreuer im Genehmigungsbeschluss konkret benannt: "Dem Betreuer xy wird genehmigt..."

  • Danke für eure Antworten.

    Ein neues Genehmigungsverfahren möchte ich nicht durchführen, da sich an den Umständen nichts geändert hat. Der Betreute wird aufgrund seiner Krankheiten dauerhaft im Pflegeheim bleiben müssen, mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen.

    Problem ist wohl tatsächlich, dass der alte Betreuer namentlich im Beschluss genannt ist. Der einfachste Weg wäre wohl, einen neuen Beschluss für den neuen Betreuer zu erlassen.

    Mich hätte eben interessiert, ob es Rechtsprechung oder Kommentarstellen zu solchen Konstellationen gibt.

  • Danke für eure Antworten.

    Ein neues Genehmigungsverfahren möchte ich nicht durchführen, da sich an den Umständen nichts geändert hat. Der Betreute wird aufgrund seiner Krankheiten dauerhaft im Pflegeheim bleiben müssen, mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen.

    Problem ist wohl tatsächlich, dass der alte Betreuer namentlich im Beschluss genannt ist. Der einfachste Weg wäre wohl, einen neuen Beschluss für den neuen Betreuer zu erlassen.

    Mich hätte eben interessiert, ob es Rechtsprechung oder Kommentarstellen zu solchen Konstellationen gibt.


    Vermutlich nicht, weil hoffentlich nur die wenigsten den Betreuer im Tenor des Genehmigungsbeschlusses namentlich bezeichnen.

    Dann tritt auch kein Problem auf.

  • Erklär das mal ForumStar...
    Natürlich könnte man es in jedem einzelnen Beschluss per Hand umformulieren, aber da es bei 99 % der Verfahren keine Rolle spielt, wird das wohl kaum jemand machen.


  • Manchmal hat es offenbar auch Vorteile, wenn ein BL eigene Texte entwickelt. :cool: Bei uns stellt sich das Problem nicht.

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