Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Tod des Alleinerben

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    X hat Y als Alleinerben in einem notariellen Testament eingesetzt. A soll ein Vermächtnis erhalten. TV ist angeordnet ohne nähere Erläuterung. Y verstirbt und wird von B,C und D beerbt. Bezüglich D ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet und TV.

    Was ist mit dem ursprünglichen TV - Vermerk? Erlischt die TV? Eigentlich nicht, da sie nicht an die Lebenszeit der Person geknüpft ist. Wie kann das Erlöschen nachgewiesen werden?

  • Gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte, welche Aufgaben der TV hat? Gibt es Besonderheiten in der Person des Y, die auf solche Aufgaben schließen lassen, z. B. eine Behinderung? Will der TV vielleicht sein Amt niederlegen?

  • Gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte, welche Aufgaben der TV hat?

    Dem schließe ich mich an; m.E. wäre zunächst zu ermitteln, welche Art von TV vorliegt.
    Bei der Abwicklungsvollstreckung endet die TV mit Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben.
    Etwas anderes gilt dagegen im Falle der Dauer-TV, vgl. § 2210 BGB.
    Möglich wäre u.U. auch, dass sich die Testamentsvollstreckung lediglich auf das für A angeordnete Vermächtnis beziehen sollte.

  • Als Grundbuchrechtspfleger wäre für mich die Sache klar: Der TV-Vermerk ist eingetragen und bleibt es auch, bis das Erlöschen der TV durch öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Da die (zunächst vom Grundbuchamt vorzunehmende) Auslegung des not. Testamentes nicht zu diesem Ergebnis führt, kommt als Grundlage für eine Löschung nur ein "TV-freier" Erbschein in Betracht. Wird der von den Erben vorgelegt, wird der Vermerk gelöscht, sonst nicht.

    Aus Sicht des Nachlassgerichts ist doch auch nichts zu veranlassen, solange kein Erbscheinsantrag gestellt wird. Wird dieser gestellt mit dem Ziel eines "TV-freien" Erbscheins, sollen sich die Erben eine Begründung einfallen lassen, nach der die TV erloschen sein soll.

  • Danke für die Antwort. So habe ich mir das jetzt auch überlegt. Allerdings finde ich es so unbefriedigend, dass für die Löschung ein Erbschein ohne TV notwendig ist, obwohl ein notarielles Testament vorliegt.

  • So sehe ich das auch. Danke AKoehler.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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