Hallo zusammen,
Vormund ist im vorliegenden Fall eine Vereinsbetreuerin. Diese darf nach VBVG abrechnen.
Sie beantragt nun die Vergütung für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2017. Ist der Anspruch da nicht teilweise erloschen?
Hallo zusammen,
Vormund ist im vorliegenden Fall eine Vereinsbetreuerin. Diese darf nach VBVG abrechnen.
Sie beantragt nun die Vergütung für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2017. Ist der Anspruch da nicht teilweise erloschen?
Anspruch darf nur 15 Monate zurückliegen, § 1835 BGB
Hallo zusammen,
Vormund ist im vorliegenden Fall eine Vereinsbetreuerin. Diese darf nach VBVG abrechnen.
Nur, wenn sie auch berufsmäßig bestellt wurde!
Sie beantragt nun die Vergütung für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2017. Ist der Anspruch da nicht teilweise erloschen?
Richtig, siehe § 2 VBVG.
Der Vergütungsanspruch steht dem Verein zu. Nur dieser kann den Vergütungsantrag stellen (="abrechnen"). Ist die Befugnis der Dame, den Verein zu vertreten, bekannt oder nachgewiesen?
Der Vergütungsanspruch steht dem Verein zu. Nur dieser kann den Vergütungsantrag stellen (="abrechnen"). Ist die Befugnis der Dame, den Verein zu vertreten, bekannt oder nachgewiesen?
Das halte ich für zweifelhaft.
Üblicherweise werden (auch) als Vereinsbetreuer tätige Vormünder nicht als "Mitarbeiter des X-Vereins" bestellt, sondern einfach als Frau/Herr Y it Feststellung der berufsmäßigen Ausübung.
Von einer Vertretung des Vereins würde ich daher auch nicht ausgehen. (Unabhängig davon müsste in Fällen der Vereinsbetreuung der Vereinsvorsitzende den Vergütungsantrag unterzeichnen.)
Dann muß eben erst in die Bestellung gesehen werden.
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