§ 39 analog für Masseverbindlichkeiten?

  • Im Falle der Masseunzulänglichkeit (MUZ) können Massegläubiger m.E. keine Zinsen auf ihre Forderungen für den Zeitraum zwischen MUZ und Verteilung nach § 209 InsO geltend machen. Aber wie ist denn das Ganze zu bewerten, wenn die MUZ im weiteren Verfahrensverlauf entfällt, also die Massegläubiger zu 100% bezahlt werden können? Hier kommt gerade ein Massegläubiger auf die Idee, diese Zinsen analog § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als 'nachrangig' geltend zu machen.

    Was haltet Ihr davon?

  • Im Falle der Masseunzulänglichkeit (MUZ) können Massegläubiger m.E. keine Zinsen auf ihre Forderungen für den Zeitraum zwischen MUZ und Verteilung nach § 209 InsO geltend machen. Aber wie ist denn das Ganze zu bewerten, wenn die MUZ im weiteren Verfahrensverlauf entfällt, also die Massegläubiger zu 100% bezahlt werden können? Hier kommt gerade ein Massegläubiger auf die Idee, diese Zinsen analog § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als 'nachrangig' geltend zu machen.

    Was haltet Ihr davon?

    M.E. ist schon die Prämisse unzutreffend. Unabhängig von einer Masseunzulänglichkeit sind Verzugszinsen auf Masseverbindlichkeiten nicht ausgeschlossen. Im Fall einer MUZ bedürfte die These, dies sei dann anders, einer rechtlichen Begründung (Argumente hierfür sehe ich nicht, da eine MUZ-Anzeige zwar mehrere Wirkungen hat, jedoch nicht im HInblick auf die allgemeinen schuldrechtlichen Reglungen des BGB):

    Wenn aber der betr. Massegläubiger sich einen Nachrang wünscht: warum nicht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Solange das Gericht nicht zur Forderungsanmeldung nach § 174 III InsO auffordert, ist das generell Mumpitz, nachrangige Forderungen zur Tabelle anmelden zu wollen.

    § 39 I Nr. 1 InsO zielt auf Insolvenzgläubiger ab, für Massegläubiger hat dies keine Bedeutung.

    Und selbst wenn der Gläubiger eine Masseforderung als Insolvenzforderung geltend macht, ist er an der weiteren Verfolgung als Masseanspruch nicht gehindert, BGH vom 13.06.2006, IX ZR 15/04.

    P.S. Das FA wird nach Bedienung des Masseanspruchs ja auch Säumniszuschläge berechtigt geltend machen.Aber da kann man den Teilerlass der Säumniszuschläge beantragen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Solange das Gericht nicht zur Forderungsanmeldung nach § 174 III InsO auffordert, ist das generell Mumpitz, nachrangige Forderungen zur Tabelle anmelden zu wollen.

    § 39 I Nr. 1 InsO zielt auf Insolvenzgläubiger ab, für Massegläubiger hat dies keine Bedeutung.

    Und selbst wenn der Gläubiger eine Masseforderung als Insolvenzforderung geltend macht, ist er an der weiteren Verfolgung als Masseanspruch nicht gehindert, BGH vom 13.06.2006, IX ZR 15/04.

    P.S. Das FA wird nach Bedienung des Masseanspruchs ja auch Säumniszuschläge berechtigt geltend machen.Aber da kann man den Teilerlass der Säumniszuschläge beantragen.

    das ist sicherlich alles ganz richtig. Nur: muss der IV von sich aus auch eine fälschlicherweise als Insolvenzforderung (und sei es im Nachrang) aus haftungsrechtlicher Sicht beachten ? !
    I.Ü. mal eine steile These: ist die Hauptforderung als Masseverbindlichkeit geltend gemacht, könnten die nach Anzeige der MUZ nachlaufenden Zinsen Masseverbindlichkeiten nach § 209 I Nr. 2 InsO sein.....

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  • Die These ist mir zu steil. Zinsen eines Anspruchs nach § 209 I Nr. 3 InsO können vom Wortlaut schon nicht Ansprüche nach § 209 I Nr. 2 InsO sein. Die Zinsen sind zwar für den Zeitraum nach MUZ zu zahlen, begründet sind sie aber schon durch die Hauptforderung vor Erklärung.

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