Im Falle der Masseunzulänglichkeit (MUZ) können Massegläubiger m.E. keine Zinsen auf ihre Forderungen für den Zeitraum zwischen MUZ und Verteilung nach § 209 InsO geltend machen. Aber wie ist denn das Ganze zu bewerten, wenn die MUZ im weiteren Verfahrensverlauf entfällt, also die Massegläubiger zu 100% bezahlt werden können? Hier kommt gerade ein Massegläubiger auf die Idee, diese Zinsen analog § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als 'nachrangig' geltend zu machen.
Was haltet Ihr davon?