Akteneinsicht bei Vermögensabschöpfung durch RA der Geschädigten

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen:),

    ich habe nun nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 459i StPO einen Antrag auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte (Einbruchdiebstahl) durch den RA der Geschädigten erhalten, da "die Geschädigte beabsichtigt die Beanspruchung der Auskehrung des Erlöses anzumelden und um sich zunächst einen Überblick über den Lauf und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens machen zu können".

    Stellt das eine begründetes Interesse auf AE gem. StPO dar? Ich bin am zweifeln, ob die Akteninhalte von Belang sind für die Geschädigte und ob nicht evtl. Daten i.d.A. sind, die schutzwürdig sind. :oops: Und wie würdet ihr eine Ablehnung ggf. begründen? :confused::gruebel:

    Danke. :)

  • Sie soll doch einfach nur ihren im Urteil schon festgestellten Vermögensschaden anmelden. Wüsste diesbezüglich nicht, wieso sie dazu einen Überblick über das Ermittlungsverfahren braucht.

    Edit: Außer natürlich, wenn Sie mehr anmelden will als im Urteil für sie festgesetzt worden ist, was später im Entschädigungsverfahren wichtig werden könnte, wenn die angemeldeten Ansprüche zu prüfen sind und wenn eine Nicht-Deckung von angemeldetem Anspruch und Feststellung des Schadens im Urteil vorliegen würde. Es kommt daher etwas auf den entstandenen Vermögensschaden an. Wenn jetzt bspw. der Schaden aus EC-Karten Betrug erfolgt und zweifelsfrei dargelegt werden kann, wie hoch der Schaden ist, würde ich eine Übersendung der Akten, gerade auch in Bezug auf den Datenschutz, nicht für sinnvoll erachten.
    Bei Einbruchsdiebstahl hingegen könnte es ja sein, dass die Geschädigte der Meinung ist, dass ihr mehr zustehen würde als im Urteil festgesetzt (je nach dem, wie der Wert der gestohlenen Dinge bemessen worden ist).
    In diesen Fällen würde ich von einem begründeten Interesse ausgehen. Vollstreckst du bei der StA oder bei einem AG?

    Einmal editiert, zuletzt von Weglegeakte (17. August 2018 um 11:10)

  • Ich vollstrecke bei der StA. Es geht hierbei um einen vorgetäuschten Einbruch in einen LKW der Firma des VU, den er vorgetäuscht hat um Bargeld zu entwenden und für sich zu verwenden. Geschädigte ist ergo die LKW-Firma...

  • Die Geschädigte, hier wohl die Arbeitgeber(?)firma, hat Schadenersatzansprüche, die gegebenenfalls über die Vermögensabschöpfung hinausgehen. Zu deren Geltendmachung ist Akteneinsicht erforderlich.

    Würde ich auch so sehen, WENN damit das Akteneinsichtsgesuch begründet worden wäre. Es wird aber lediglich Akteneinsicht verlangt, weil Sie den Anspruch des eingezogenen Betrages anmelden möchten. Das ist m.E. kein "berechtigtes Interesse" gem. StPO.

  • Die Geschädigte, hier wohl die Arbeitgeber(?)firma, hat Schadenersatzansprüche, die gegebenenfalls über die Vermögensabschöpfung hinausgehen. Zu deren Geltendmachung ist Akteneinsicht erforderlich.

    Würde ich auch so sehen, WENN damit das Akteneinsichtsgesuch begründet worden wäre. Es wird aber lediglich Akteneinsicht verlangt, weil Sie den Anspruch des eingezogenen Betrages anmelden möchten. Das ist m.E. kein "berechtigtes Interesse" gem. StPO.

    Wo steht denn in der StPO, dass das "richtige" berechtigte Interesse vorgetragen werden muss?

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