Türkischer Erblasser und Gläubigerantrag auf Bestimmung einer Inventarfrist

  • Der Erblasser war lt. Mitteilung Standesamt/Zentrales Testamentsregister türkischer Staatsangehöriger. Er war verheiratet. Ein Sohn ist bekannt. Ob weitere Abkömmlinge vorhanden sind, ist nicht bekannt.

    Über die Zusammensetzung des Nachlasses ist nichts bekannt. Es ist nicht bekannt, ob in Deutschland Grundbesitz vorhanden ist.

    Eine Erbenermittlung durch das deutsche Nachlassgericht ist nicht erfolgt. In den deutschen Nachlassakten befindet sich keine Ausschlagungserklärung. Ob die Erben beim zuständigen türkischen Friedensgericht die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist hier nicht bekannt.

    Nunmehr beantragt ein Nachlassgläubiger einem der möglichen Erben (dem bekannten Sohn) eine Inventarfrist zu setzen.

    Daraus ergeben sich infolge der Nachlassspaltung die folgenden Fragen:

    Gelten die Vorschriften der §§ 1993 ff BGB, insbesondere die Vorschrift des § 1994 BGB, auch für den beweglichen Nachlass und dem Nachlass außerhalb Deutschlands (infolge der dort anzuwendenden türkischen Erbrechtsvorschriften)?

    Kennt das türkische Erbrecht eine Inventarfrist?

    Ist das deutsche Nachlassgericht überhaupt zuständig? Muss der Antragsteller Angaben zu in Deutschland belegenem Grundbesitz machen?

    Oder ist der Antrag auf Fristsetzung zurückzuweisen und der Antragsteller ggf. darauf zu verweisen -bei fehlendem Grundbesitz in Deutschland- seinen Antrag beim zuständigen türkischen Friedensgericht zu stellen?

    Wenn -im Falle der Zuständigkeit- durch das deutsche Nachlassgericht eine Inventarfrist i.S. von §§ 1993 ff. BGB gesetzt wird: muss das Inventar nur das dem deutschen Recht unterliegende Nachlassvermögen umfassen? Oder auch das dem türkischen Recht unterliegende Nachlassvermögen?

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