Inhalt einer schweizer Erbenbescheinigung

  • Ich hoffe zuerst mal, dass ich im richtigen Unterforum gelandet bin. Nachlass schien mir für mein Problem nicht so ganz das passende zu sein. Es geht aber auch nicht um Zustellung oder ZV ....

    Und zwar: In meinem Verfahren geht es um Auskunft einer Miterbin ggü. einer anderen Erbin. Erbfall war 2016 in der Schweiz. Ich habe einen Erbnachweis angefordert und eine Schweizer Erbenbescheinigung erhalten. Dort sind aufgeführt:

    "Die gesetzlichen Erben sind
    gemäß Art. 462 ZGB
    1. Ehegatte A
    gemäß Art. 457 ZGB
    2. Kind B
    3. Kind C
    4. Kind D (Antragsteller)
    5. Kind E

    Der Erblasser hinterließ einen Ehe- und Erbvertrag vom ....
    Die Erbschaft wurde angetreten.
    Erbrechtliche Klagen sind vorbehalten"

    Mein Problem: Es sind ausdrücklich aufgeführt die gesetzlichen Erben. Ich kenne aber den Inhalt des Erbvertrages nicht. Müsste nicht irgendetwas dazu erwähnt sein, dass es sich bei den gesetzlichen Erben auch um die eingesetzten Erben (so heißen in der Schweiz glaube ich gewillkürte Erben) handelt? Weiß jemand, wie das aufgebaut bzw. geregelt ist? Sonst ist die Erbenbescheinigung doch wertlos, wenn es nicht die "echten" Erben erwähnt :confused:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man die Schweizer Kollegen durchaus auch anrufen kann oder du schreibst sie an, ob du diesen Nachweis richtig verstehst. Und wenn es in dem Verfahren um "Auskunft einer Erbin gegen eine Miterbin" geht, dann müssen doch die Beteiligten wissen, auf welcher Grundlage sie sich als Erbe bezeichnen

  • Habe gerade aus einem bereits weggelegten Verfahren den Erbenschein (so heisst er bei mir herausgekramt)

    Bei mir steht sinngemäß drin:
    1. Ehegatten haben 1996 einen Ehevertrag geschlossen und sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt.
    2. 2004 schrieb der Erblasser, Sohn soll Pflichtteil kriegen, Ehefrau den Rest.
    3. Die Erben sind: Ehefrau und Sohn

    Es wurde keine Quote genannt.

    Ich denke Du musst noch den Erbvertrag anfordern, um die Erbenbescheinigung zu verstehen.

    PS: Ich weiß gar nicht ob man vom Diensttelefon im Ausland anrufen kann?

    LG Döner

  • Danke für eure Antworten!
    Ich werde jetzt nocheinmal bei dem Antragsteller nachfragen. Dem Briefkopf nach ist er Fachanwalt für Erbrecht in der Schweiz. Da sollte er mir das erklären und die Vorschriften zitieren können.

    Übrigens hab ich mich auch schlau gemacht - für den Fall der Fälle: die Rechtspflegertelefone können wohl ins Ausland anrufen. Getestet hab ich es allerdings noch nicht :D

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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