Vollstreckung Gewaltschutz

  • Hallo,

    ich möchte aus einer einstweiligen Verfügung (Gewaltschutzbeschluss, Annäherung, Kontaktaufnahme etc. verboten) vollstrecken. Der Gegner hat mit unserer Mdtin per Mail und auch persönlich Kontakt aufgenommen, obwohl das untersagt ist.

    Ich möchte jetzt aus dem Beschluss vollstrecken. Es steht drin "für den Fall der Zuwiderhandlung ... wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu ... oder einer Ordnungshaft bis zu ... angedroht".

    Bin ich richtig, dass ich eine Vollstreckung nach § 888 ZPO als unvertretbare Handlung durchführen und insofern 1. den Schuldner unter Fristsetzung auffordern muss, es zu unterlassen und ich dann nach Ablauf der Frist und weiteren Verstößen einen Antrag auf Festsetzung bei Gericht stellen muss?

    Danke vorab

    Liane

  • Wenn du Ordnungsgeld vollstrecken willst, muss das Ordnungsgeld erstmal festgesetzt sein. Wie du zitierst, wurde es bisher nur angedroht.

    Deswegen beim Prozessgericht die Festsetzung beantragen und dann vollstrecken.
    Diese Vollstreckung macht dann meine ich auch das Prozessgericht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Bin ich richtig, dass ich eine Vollstreckung nach § 888 ZPO als unvertretbare Handlung durchführen und insofern 1. den Schuldner unter Fristsetzung auffordern muss, es zu unterlassen und ich dann nach Ablauf der Frist und weiteren Verstößen einen Antrag auf Festsetzung bei Gericht stellen muss?

    Eine weitere Aufforderung ist nicht notwendig. Direkt Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln an das Gericht

    Abgesehen davon ist der Verstoß gegen die Anordnung strafbar, § 4 GewSchG. Also ist (zusätzlich) auch Strafanzeige möglich.

  • Ich würde mich hier gern mal ranhängen: Ich habe einen Beschluss über die Festsetzung von Ordnungshaft wegen des Verstoßes gegen den Gewaltschutzbeschluss. Wie vollstrecke ich den? Brauche ich für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers eine vollstreckbare Ausfertigung? Brauche ich zudem einen Haftbefehl? Vielen Dank für jeden Tip

  • Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Familiengerichts (Rechtspfleger 2011, Heft 11, Cirullies: Die Vollstreckung von Zwangs- und Ordnungsmitteln, S. 574).
    Du kannst aber natürlich nach dem Stand der Vollstreckung fragen ...

  • Ich hänge mich auch mal hier dran:
    Es wurde eine einstweilige Anordnung nach GewSchG getroffen (kein Kontakt, Annäherungsverbot, etc., das Übliche, keine Wohnungszuweisung). Es wurde weiterhin Folgendes angeordnet: Bei Zuwiderhandlung kann zur Beseitigung ein Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden, sofortige Wirksamkeit und, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor der Zustellung an der Antragsgegner zulässig ist.
    Der Rechtsanwalt der Antragstellerin beantragt eine vollstreckbare Ausfertigung. Ist diese in dem Fall überhaupt notwendig?

  • Wenn die Antragstellerin vollstrecken möchte ("...zur Beseitigung ein Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden...") :cool:, benötigt sie natürlich eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Durch das Familiengericht wird nur ein Ordnungsgeld vollstreckt, was aufgrund eines Verstoßes erst einmal durch den Richter festgesetzt werden müsste.

  • Nein, weil das ja zwei unterschiedliche Dinge sind. Mit der Klausel wird geprüft, ob die formellen Voraussetzungen des Titels vorliegen. Die Zustellung dient der Information.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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