Hallo,
ich möchte aus einer einstweiligen Verfügung (Gewaltschutzbeschluss, Annäherung, Kontaktaufnahme etc. verboten) vollstrecken. Der Gegner hat mit unserer Mdtin per Mail und auch persönlich Kontakt aufgenommen, obwohl das untersagt ist.
Ich möchte jetzt aus dem Beschluss vollstrecken. Es steht drin "für den Fall der Zuwiderhandlung ... wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu ... oder einer Ordnungshaft bis zu ... angedroht".
Bin ich richtig, dass ich eine Vollstreckung nach § 888 ZPO als unvertretbare Handlung durchführen und insofern 1. den Schuldner unter Fristsetzung auffordern muss, es zu unterlassen und ich dann nach Ablauf der Frist und weiteren Verstößen einen Antrag auf Festsetzung bei Gericht stellen muss?
Danke vorab
Liane