Gerichtskosten nachträgliche Verteilung

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    In einem Zwangsversteigerungsverfahren findet ein Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans nach § 141 ZVG statt.
    Sowohl im Stöber als auch im Dassler/Schiffhauer steht, dass die Gerichtskosten der nachträglichen Verteilung vorweg zu begleichen sind.
    Welche Gerichtskosten sind das denn?
    KV 2215 für das "normale" Verteilungsverfahren nach dem Wert, den ich jetzt verteile?
    KV 2216 bezieht sich ja auf § 143, 144 ZVG und findet daher m.E. keine Anwendung.
    Und weitere Möglichkeiten gibt es ja nicht...

    Danke für Eure Meinungen!


  • Welche Gerichtskosten sind das denn?


    Laut Stöber Rd-Nr. 80.1 der Einleitung:
    KV 2215 ist eine Pauschalgebühr, die alle Tätigkeiten des Gerichts abgilt <...> Zum Verteilungsverfahren gehören auch <...> nachträgliche Verteilungshandlung <...> es fallen nach dem jetzigen Kostenrecht außer Auslagen keine besonderen Kosten an <...>.
    Bedeutet für mich: Keine weitere Gebühr, denkbar wohl nur ZU-Auslagen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Welche Gerichtskosten sind das denn?


    Laut Stöber Rd-Nr. 80.1 der Einleitung:
    KV 2215 ist eine Pauschalgebühr, die alle Tätigkeiten des Gerichts abgilt <...> Zum Verteilungsverfahren gehören auch <...> nachträgliche Verteilungshandlung <...> es fallen nach dem jetzigen Kostenrecht außer Auslagen keine besonderen Kosten an <...>.
    Bedeutet für mich: Keine weitere Gebühr, denkbar wohl nur ZU-Auslagen.

    Wenn ich es recht verstehe, ist doch ein Aufgebotsverfahren nach § 140 ZVG vorausgegangen, oder liege ich falsch? Gehören zu den Kosten dann nicht auch die Gerichtskosten (hier in Sachsen namentlich auch die Auslagen für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger) für das FamFG-Aufgebotsverfahren zu den anzusetzenden Kosten? Leider habe ich aktuell keinen Zugang zu meinem ca. 2015 durchgeführten Aufgebotsverfahren mit Nachtragsverteilung. Aber mir ist so, als hätte ich damals jene Kosten mit angesetzt.
    Edit: Ach nein, Antwort sh. § 140 Abs. 6 ZVG - die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind gesondert beim Antragsteller erhoben worden, dieser kann sie zur Nachtragsverteilung anmelden.


  • Welche Gerichtskosten sind das denn?


    Laut Stöber Rd-Nr. 80.1 der Einleitung:
    KV 2215 ist eine Pauschalgebühr, die alle Tätigkeiten des Gerichts abgilt <...> Zum Verteilungsverfahren gehören auch <...> nachträgliche Verteilungshandlung <...> es fallen nach dem jetzigen Kostenrecht außer Auslagen keine besonderen Kosten an <...>.
    Bedeutet für mich: Keine weitere Gebühr, denkbar wohl nur ZU-Auslagen.

    Stimmt, das habe ich jetzt auch gefunden.
    Ich bin dann nur immer noch verwundert, dass im Stöber Rdnr. 2.4 zu § 141 ZVG steht:
    "Reihenfolge: Gerichtskosten der nachträglichen Verteilung, (...), gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Aufgebotsverfahrens, (...)"

  • Die Kosten für das Aufgebotsverfahren waren mir klar, trotzdem nochmal Danke für die Auflistung.

    Wie oben bereits geschrieben wunderte ich mich (bzw. wundere ich mich immer noch ;) ) über die Formulierung sowohl im Stöber als auch im Dassler, jew. zu § 141: "Gerichtskosten der nachträglichen Verteilung" ...

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