Urteil auf Veräußerung Grundbesitz

  • Mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vor.

    Als Titel wird ein vollstreckbares Versäumnisurteil vorgelegt, in welchem die Schuldnerin zur Veräußerung des Grundbesitzes (welcher nun versteigert werden soll), verurteilt wird. Kläger war die Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Ist das eine Forderung, aus welcher die Zwangsversteigerung betrieben werden kann? Wenn ja, ist das dann RK 5?

    Danke vorab für eure Hilfe

  • Mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vor.

    Als Titel wird ein vollstreckbares Versäumnisurteil vorgelegt, in welchem die Schuldnerin zur Veräußerung des Grundbesitzes (welcher nun versteigert werden soll), verurteilt wird. Kläger war die Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Ist das eine Forderung, aus welcher die Zwangsversteigerung betrieben werden kann? Wenn ja, ist das dann RK 5?

    Danke vorab für eure Hilfe


    Eine Vollstreckungsversteigerung kann nur aufgrund eines auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Titels oder eines Duldungstitels, aufgrund dessen der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer bestimmten Grundschuld oder Hypothek zu dulden hat, angeordnet werden.
    Das oben genannte VU ist m.E. keines von beiden, insofern: Nein.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es dürfte sich wohl um ein Urteil zur Entziehung des Wohnungseigentums handeln:


    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
    § 19 Wirkung des Urteils

    (1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt jeden Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.
    (2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
    (3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.

  • Früher war das geregelt im WEG in den §§ ca. 52-60. Gebracht hat es nichts, da alle eingetragenen Recht bestehen blieben. Dann hat der Gesetzgeber in seiner Weisheit diese §§ aufgehoben. War gut, aber der neue §19 WEG taugt auch nichts, da alle eingetragenen Recht bestehen bleiben. Ich hatte in über 30 Jahren ZVG 2-in Worten zwei- solcher Verfahren. Eines altes, eines neues Recht. Ergebnis war für die Tonne, aber der jeweilige Anwalt hat wohl seine Gebühren kassiert. Wobei der nach neuem Recht geglaubt hat, er hätte das Rad neu erfunden.

  • Sachen gibt's ... ist jetzt etwas peinlich, aber hab ich noch nie gehört, geschweige denn hatte ich ein entsprechendes Verfahren auf dem Schreibtisch.
    Insofern revidiere ich meine Antwort aus Beitrag #2 und sage: Ja, geht :cool:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Sachen gibt's ... ist jetzt etwas peinlich, aber hab ich noch nie gehört, geschweige denn hatte ich ein entsprechendes Verfahren auf dem Schreibtisch.
    Insofern revidiere ich meine Antwort aus Beitrag #2 und sage: Ja, geht :cool:

    Passiert. Der Alltag wäre ja sonst etwas profan!! :D

    Der Hauptunterschied zwischen alten und neuem Recht war aber doch der, dass das Verfahren früher irgendwann beim Notar gelaufen ist...oder liege ich da jetzt falsch??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @Araya:

    Richtig! Ich hatte nur deshalb damit zu tun, weil im Laufe des notariellen Verfahrens bei mir eine echte Versteigerung anhängig gemacht wurde. Der Notar war ganz begeistert, dass ich ihm seinen "Verfahrensgegenstand " weggenommen habe:D.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!