Ist die folgende Vollmacht in der Teilungserklärung mit dinglicher Wirkung möglich?:
"Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung ist mit einer 3/4-Mehrheit von allen durch die Veränderung betroffenen Wohnungseigentümern möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt.... Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, zu solchen abändernden Vereinbarungen die zur Grundbucheintragung erforderliche Bewilligung zu erteilen. Die jeweiligen Wohnungseigentümer bevollmächtigen hiermit den jeweiligen Verwalter ... , sie bei der Abgabe der zur Grundbucheintragung notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen und Anträge gegenüber Grundbuchamt und Notar zu vertreten. Diese Vollmacht gilt gegenüber dem Grundbuchamt unbeschränkt."