Bewilligung von Beratungshilfe bei begüterten Eltern!?

  • Hallo, gabes nicht mal eine Entscheidung, dass Eltern von heranwachsenden Kindernzumindest Prozesskostenhilfe tragen müssen und somit für die etwaigen Kostender Rechtsdurchsetzung ihrer Kinder aufkommen? 
    Hier sollenSchadenersatzansprüche aus einer Straftat heraus abgewehrt werden. Sohn arbeitet als Lehrling in dem gutlaufenden familieneigenen Bauunternehmen und wohnt auch noch zu Hause. Mirwiderstrebt es dort eineBeratungshilfeschein auszustellen, wenn die mit einem Porsche Cayenne vorfahrenund sagen, aber mein Sohn verdient doch als Lehrling nur 850 € brutto alsMaurer…

    Wie seht Ihrdas? Bewilligen oder nicht? Gibt es ggf. Entscheidungen die eine Ablehnungstützen würden? Der Sohn selber ist 18 Jahre und 4 Monate alt. Danke!

  • Meines Erachtens kommt es darauf an, ob die Eltern ihrem Sprössling noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Bis zum Ende einer Erstausbildung sollte das nach familienrechtlichen Grundsätzen regelmäßig der Fall sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kommst du denn über die normale Berechnung noch nicht zu einer Zurückweisung? Azubis haben ja noch nicht soo viele Abzüge, da müssten eigentlich noch mehr als die Freibeträge übrig bleiben.

    Hat der Sohn denn zu Hause laufende Ausgaben?

    Ansonsten: Einfach dem Bauchgefühl folgen und eine Entscheidung treffen. Die Unterhaltspflicht ist im Gesetz verankert und du weißt dich sicherlich argumentativ auszudrücken. Mehr als ein Rechtsmittel kann dir nicht passieren.

  • Mir ist da spontan 1360a Abs. 4 BGB für Ehegatten eingefallen. Ich hab dann mal bei § 1610 BGB im Palandt geschaut. Dort findet sich in meiner 75. Auflage unter Rn. 14, dass Kinder einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern haben, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.07.1986 - 4 WF 114/86; FamRZ83, 1031. Die nehmen da auch Beuzug auf § 1360a BGB. Vielleicht hilft das.

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