Hallo Kollegen, ich hätte da mal ein Frage.
Zum zeitlichen Ablauf
Antragsteller begibt sich am 07.11.2016 zum Anwalt und wird beraten.
Antragsteller begibt sich am 22.11.2016 zum Amtsgericht und beantragt Beratungshilfe (hier wird aber durch den zust. Rpfl kein Antrag in Forumstar vermerkt (obwohl dies zur Fristwahrung des § 6 Abs. 2 BerHG nötig gewesen wäre), der Antragsteller hatte nicht alle benötigten Unterlagen dabei).
Antragsteller kommt am 09.12.2016 erneut zur Rechtsantragstelle , diesmal mit allen Unterlagen, und bekommt zum selben Datum einen Berechtigungsschein.
Nun kommt der Vergütungsantrag des Rechtsanwalts im Mai 2018, ihm wurde mitgeteilt dass die Vorraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorlagen, da die 4 Wochenfrist am 09.12.2016 bereits abgelaufen war. Der damalige zuständige Rpfl kann sich an den fall nicht erinnern und bezweifelt, dass der Antragsteller vor Ort am 22.11.2016 gewesen ist. Der Antragsteller legt hier einen Urlaubsbogen seines Arbeitgebers vor aus dem hervorgeht, dass er an besagtem Tag einen Tag Urlaub wegen Behördengängen gewährt bekommen hat.
Da ich die Beratungshilfe nicht mehr nachträglich aufheben kann (mehr als ein Jahr seit der Gewährung vergangen), frage ich mich was ich nun tun sollte. Habe extreme Bauchschmerzen mit der Auszahlung, da hiermit die Einjährige Aufhebungsfrist damit umschifft werden kann, dass der vergütungsantrag eben erst nach Ende dieser frist gestellt wird.
Hattet Ihr auch schonmal solche Fälle?