§ 6 Abs II BerHG

  • Hallo Kollegen, ich hätte da mal ein Frage.

    Zum zeitlichen Ablauf

    Antragsteller begibt sich am 07.11.2016 zum Anwalt und wird beraten.

    Antragsteller begibt sich am 22.11.2016 zum Amtsgericht und beantragt Beratungshilfe (hier wird aber durch den zust. Rpfl kein Antrag in Forumstar vermerkt (obwohl dies zur Fristwahrung des § 6 Abs. 2 BerHG nötig gewesen wäre), der Antragsteller hatte nicht alle benötigten Unterlagen dabei).

    Antragsteller kommt am 09.12.2016 erneut zur Rechtsantragstelle , diesmal mit allen Unterlagen, und bekommt zum selben Datum einen Berechtigungsschein.

    Nun kommt der Vergütungsantrag des Rechtsanwalts im Mai 2018, ihm wurde mitgeteilt dass die Vorraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorlagen, da die 4 Wochenfrist am 09.12.2016 bereits abgelaufen war. Der damalige zuständige Rpfl kann sich an den fall nicht erinnern und bezweifelt, dass der Antragsteller vor Ort am 22.11.2016 gewesen ist. Der Antragsteller legt hier einen Urlaubsbogen seines Arbeitgebers vor aus dem hervorgeht, dass er an besagtem Tag einen Tag Urlaub wegen Behördengängen gewährt bekommen hat.

    Da ich die Beratungshilfe nicht mehr nachträglich aufheben kann (mehr als ein Jahr seit der Gewährung vergangen), frage ich mich was ich nun tun sollte. Habe extreme Bauchschmerzen mit der Auszahlung, da hiermit die Einjährige Aufhebungsfrist damit umschifft werden kann, dass der vergütungsantrag eben erst nach Ende dieser frist gestellt wird.

    Hattet Ihr auch schonmal solche Fälle?

  • Die Vergütung ist erst fällig, wenn die Angelegenheit erledigt ist. Also kann der Anwalt auch erst zu diesem Zeitpunkt seinen Antrag stellen. Sofern die Angelegenheit im Mai 2018 beendet war, kann man dem RA wohl keinen Vorwurf machen.

    Früher, asl wir noch keine Geschäftsstelle für die RAST hatten, hatte wir eine Excel-Tabelle über alle Leute geführt, die wir wieder weggeschickt hatten. Dort haben wir auch den Grund angegeben, warum wir sie weggeschickt haben.
    Jetzt legt uns die Geschäftsstelle immer ein Verfahren an und wir entscheiden dann im Verfahren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn die BerH erteilt wurde, wurde sie erteilt. Auszahlen.

    Übrigens steht in § 6 BerHG nirgends, dass die Stellung des Antrags im EDV-System des angerufenen Gerichts vermerkt sein muss, damit die Frist gewahrt ist. Es genügt eigentlich der Moment, wo der Antragsteller herkommt und sagt "ich beantrage". Der zuständige Rpfl mag sich im Dezember an den Antragsteller von vor zwei Wochen erinnert und den ersten Besuch richtigerweise als fristwahrend angesehen haben.

  • Wenn die BerH erteilt wurde, wurde sie erteilt. Auszahlen.

    Übrigens steht in § 6 BerHG nirgends, dass die Stellung des Antrags im EDV-System des angerufenen Gerichts vermerkt sein muss, damit die Frist gewahrt ist. Es genügt eigentlich der Moment, wo der Antragsteller herkommt und sagt "ich beantrage". Der zuständige Rpfl mag sich im Dezember an den Antragsteller von vor zwei Wochen erinnert und den ersten Besuch richtigerweise als fristwahrend angesehen haben.

    :daumenrau

    Der Gedanke, in diesem Fall die Beratungshilfe am liebsten aufheben zu wollen, ist schon etwas unglücklich.

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