Zwangsversteigerungsvermerk fälschlicherweise vor Eigentumsänderung eingetragen

  • Hallo,

    zum Glück kein aktueller Fall von mir, aber ich weiß nicht genau wie die korrekte Bearbeitung abläuft (ich bin als Quereinsteigerin in Grundbuchsachen noch nicht so erfahren).
    Die praktikable Variante, dass Vollstreckungsgericht vom Fehler informieren und um Einreichung eines Löschungsersuchens möchte ich mal "außen vor" lassen :).

    Also:
    1.8.2018 Eingang Antrag auf Eigentumsänderung (Vermächtniserfüllung) vollzugsreif.
    3.8.2018 Eingang Ersuchen Eintragung Zwangsversteigerungsvermerk.

    Die für die Bearbeitung des Ersuchens zuständige Bearbeiterin macht keine Vorantragsprüfung und trägt den Vermerk ein.

    Ein paar Tage später kommt der Anruf, dass doch der Eigentumswechsel beantragt wurde und der "Fehler" korrigiert werden soll.

    Ein Amtswiderspruch kommt ja wohl nicht in Betragt, da kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

    Was wäre korrekt zu veranlassen?
    Eigentumswechsel vollziehen und neuen Eigentümer auf Klageweg verweisen :confused:

    Vielen lieben Dank für jeglichen Beitrag

  • Der Versteigerungsvermerk wurde nicht fälschlicherweise eingetragen. Warum sollte die Eintragung denn falsch sein? (Außer, das Versteigerungsverfahren richtet sich gegen den Erblasser. Insoweit wäre Sachverhaltsaufklärung erforderlich, wer am 01.08. als Eigentümer eingetragen war (Erblasser oder Erbe/n) und gegen wen sich das Verfahren richtet (Erblasser, Erbe oder Vermächtnisnehmer (wobei letzteres ja eigentlich auszuschließen ist)).)

    Vermerk eintragen, Eigentumswechsel eintragen, Nachricht von der Eintragung des neuen Eigentümers an die Versteigerungsabteilung mit dem Hinweis, wann der Antrag eingegangen ist oder gleich die Akte mitschicken. Das ist ein "Problem" des 878 BGB (meine ich, wenn die Erinnerung mich nicht trügt, kommt ja zum Glück recht selten vor). War denn eine Vormerkung für den Vermächtnisnehmer eingetragen? Wer ist betreibender Gläubiger? Das muss aber das Versteigerungsgericht alles prüfen und bewerten. Und dann entscheiden, ob die Umschreibung wirksam ist oder nicht und sich dann entsprechend auf das Verfahren auswirkt und dem entgegensteht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Versteigerungsvermerk wurde nicht fälschlicherweise eingetragen.

    Meines Erachtens ist in solchen Fällen § 17 GBO zu beachten. Ein ZV-Vermerk darf daher nicht vor einer vorher beantragten Eintragung, die wie hier mit dem Eigentum "dasselbe Recht" betrifft, eingetragen werden. Hierzu Schöner/Stöber, Rn 1625 sowie ausführlich (auch zur Gegenansicht, wonach ein ZV-Vermerk "ohne Rücksicht auf Verluste" einzutragen ist): Stöber, Rn. 4 zu § 19 ZVG.

  • Der Versteigerungsvermerk wurde nicht fälschlicherweise eingetragen.

    Meines Erachtens ist in solchen Fällen § 17 GBO zu beachten. Ein ZV-Vermerk darf daher nicht vor einer vorher beantragten Eintragung, die wie hier mit dem Eigentum "dasselbe Recht" betrifft, eingetragen werden. Hierzu Schöner/Stöber, Rn 1625 sowie ausführlich (auch zur Gegenansicht, wonach ein ZV-Vermerk "ohne Rücksicht auf Verluste" einzutragen ist): Stöber, Rn. 4 zu § 19 ZVG.

    Ich habe das Problem darin verstanden, dass der Vermerk überhaupt eingetragen wurde und nicht in der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen.

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  • Na ja, wenn ich mich an 17 GBO halte, könnte ich ein Problem mit 17 ZVG bekommen. Man sollte schon mal schauen, ob ein Problem in der ZVG entsteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eigentumswechsel vollziehen und neuen Eigentümer auf Klageweg verweisen :confused:

    Den Eigentumswechsel in jedem Fall vollziehen, weil der Zwangsversteigerungsvermerk das Grundbuch nicht sperrt. Und auch bei einem Verstoß gegen § 17 GBO (meinungsabhängig) macht der eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk das Grundbuch nicht unrichtig, weil das Verfügungsverbot ja tatsächlich besteht. Unabhängig davon, ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb ursprünglich mal möglich gewesen wäre (vgl. z.B. OLG Naumburg NJW 2003, 3209), ist dieser durch die Eintragung des Vermerks jetzt jedenfalls hinfällig. Was soll der neue Eigentümer denn eigentlich einklagen?

  • Na ja, wenn ich mich an 17 GBO halte, könnte ich ein Problem mit 17 ZVG bekommen. Man sollte schon mal schauen, ob ein Problem in der ZVG entsteht.

    Da bin ich nicht mal sicher, aber das ist hier ja auch nicht die Frage. Vielmehr: Welche Folgen hat der Verstoß gegen § 17 GBO? Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht aufzuheben, da der Eigentumswechsel bei Wirksamwerden der Beschlagnahme noch nicht vollzogen war (mangels Eintragung). Der nach Beschlagnahme erfolgte Eigentumswechsel hindert das ZVG-Verfahren nicht.

    Ich bin kein Grundbuchrechtspfleger, aber auch mir ist bekannt, dass § 17 GBO lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, ein Verstoß gegen die Norm macht das Grundbuch nicht unrichtig und lässt keinen Berichtigungsanspruch gegen den Begünstigten entstehen. Durch den ZVG-Vermerk wird der Vollzug des Eigentumswechsels auch nicht unzulässig (keine Grundbuchsperre).

    Was also kann der neue Eigentümer tun? Sein Eigentumsrecht zum Zwangsversteigerungsverfahren anmelden. Wird aus einem Grundpfandrecht betrieben, müsste er die Versteigerung sowieso dulden (dann hätte nur der Titel gegen ihn als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden müssen, sofern der Eigentumswechsel vor dem ZVG-Vermerk eingetragen worden wäre).

    Die Frage nach einer Auflassungsvormerkung wurde gleichfalls bereits gestellt.

    Insgesamt kann ich dem Grundbuchrechtspfleger nur raten, hinsichtlich der vom Erwerber möglichen rechtlichen Schritte nicht zu auskunftsfreudig zu sein.


  • ...
    Der nach Beschlagnahme erfolgte Eigentumswechsel hindert das ZVG-Verfahren nicht.

    ...

    UU halt schon. In Abhängigkeit, wann was eingegangen ist und vollzugsreif war, durch Vormerkung gesichert... Das ist aber nicht das Problem des Grundbuchs sondern der Versteigerung.

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  • Nachtrag: Wir haben das ab und zu, ganz selten zum Glück, dass gleichzeitig eingetragen wird. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es einen Unterschied macht, wenn der Eigentumswechsel unmittelbar danach eingetragen wird.

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  • Schon mal vielen Dank für die Beiträge.
    :daumenrau

    Das Problem ist ja, dass § 17 GBO eben nicht berücksichtigt wurde.
    Eine Erwerbsvormerkung ist nicht eingetragen. Es erfolgte Übertragung im Rahmen der Vermächtniserfüllung.

  • In dem Fall hätte ich jetzt die selben Gedanken angestellt, wie du 15.Meridian. Aber grundsätzlich ist es doch so, dass, wenn das GBA § 17 GBO beachtet hätte, ich ein Problem mit § 17 ZVG habe. Das meinte ich.

    Aber sagt mal, ich bin kein Nachlassrpfl. und GB ist auch schon ein bisschen her. Wann wird denn der Vermächtnisnehmer Eigentümer? Mit Eintritt des Erbfalls oder mit Eintragung im GB?

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  • Der Erbe wird Eigentümer mit Eintritt des Erbfalls. Das Vermächtnis ist "nur" ein geltend zu machender und einklagbarer Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben.

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  • Der Erbe wird Eigentümer mit Eintritt des Erbfalls. Das Vermächtnis ist "nur" ein geltend zu machender und einklagbarer Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben.

    So ist es. Eigentumsübergang auf den Vermächtnisnehmer mit Einigung und Eintragung. Zuvor ein (vormerkbarer!) Anspruch.
    Anders aber z.B. im österreichischen Recht - Stichwort Vindikationslegat.

  • Das ist ein "Problem" des 878 BGB

    Gut möglich, dass die Voraussetzungen hier vorliegen (§§ 22, 23 ZVG; §§ 135, 136 BGB).

    Möglich und nicht möglich. Zu prüfen hat das das Versteigerungsgericht anhand der Grundakte.

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  • Eigentlich anhand der Zustellungsurkunde. Laut Sachverhalt ging das Ersuchen erst nach dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuch ein. Der Berechtigte kann also nur dann schon vor Bindung (= notarielle Beurkundung; § 873 Abs. 2 BGB) in der Verfügung beschränkt worden sein, wenn die Zustellung noch früher erfolgte. Nicht sehr wahrscheinlich.

  • Nur zur Klarstellung: Mit "noch früher" ist als Bezugspunkt natürlich der Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt gemeint. Ist der Anordnungsbeschluss am 02.08.2018 dem Schuldner zugestellt worden, ist der Erwerb dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber wirksam und zumindest dieses Zwangsversteigerungsverfahren wird hinfällig sein.

  • Aus der Grundakte ergibt sich aber, wann der Eintragungsantrag dort eingegangen ist und ua ob er vollzugsreif war. Man kann in der Versteigerung das Problem nicht ohne die Grundakte lösen, man braucht das Gesamtbild.

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