Rechtsanwaltskosten bei Anmeldung Masseverbindlichkeit

  • Hallo zusammen, folgendes Problem:

    Ein anwaltl. Vertreter einer Hausverwaltung meldet imInsO-Verf. rd. T€ 12,2 Hausgeldrückstände als Masseverbindlichkeit an. Höhe derHG-Rückstände passt und ist nachgewiesen. Nunmehr beansprucht der anwaltlicheVertreter eine 1,3 Gebühr aus dem vorgenannten Betrag von T€ 12,2, obwohl ichdie Hausverwaltung selbst mehrfach darauf schriftlich wie auch mündlich informierthabe, dass diese sämtliche Rückstände direkt nach Verkauf der massezugehörigenETW erhalten. Wie verhält es sich nun mit den RA-Kosten von brutto rd. 960,00€. Sind diese dem Grunde wie der Höhe nach legitim und zusammen mit denHausgeldrückständen ebenfalls als Masseverbindlichkeit zu begleichen oderTabellenford.?

  • Die Masse ist doch mit dem Hausgeld nach I.E. in Verzug, dann sind die Anwaltskosten hieraus auch § 55 InsO. Das sieht aber stark nach MUZ aus, mit der entsprechenden Folge.

    Oder liegt eine Vermischung mit Insolvenzforderungen vor?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die HG aus Zeiträumen vor IE wurden zur TAB angemeldet, die nach IE als Masseverbindlichkeit. Deswegen folgte auch die MUZ. Nun wurde die ETW verkauft und m.E. muss ich das Hausgeld voll an die Hausverwaltung zahlen wegen der Rangfolge des § 10 ZVG. Die Hausverwaltung ist ja insoweit für die zwei Hausgeldzahlungen direkt vor IE berechtigt, diese entsprechend geltend zu machen. RA hat die TAB-Forderung und die Masseverbindlichkeiten angemeldet. Allerdings frage ich mich nun, ob dafür eine 1,3 Gebühr gerechtfertigt ist, wenn ich die HV mehrfach hingewiesen habe, dass Rückstände direkt nach Verkauf der ETW masseseits voll bezahlt werden. ETW war lastenfrei. Was meinst du mit MUZ mit entsprechender Folge?

  • Das eine Anzeige nach § 208 InsO erfolgt ist, ist bislang noch nicht eingeführt worden. Wurde die MUZ angezeigt oder nicht?

    Die Anwaltskosten der Anmeldung der Insolvenzforderungen sind Ansprüche nach § 39 I Nr. 2 InsO. Die kann er nur geltend machen, wenn das Gericht nach § 174 III InsO dazu auffordert.

    Und der Rest? Mit den Hausgeldzahlungen bist Du im Verzug, dann hast Du auch die Verzugskosten zu bezahlen. Da geht es dem Verwalter nicht besser als dem gemeinen Schuldner. Darüber kann man allenfalls diskutieren, wenn die MUZ angezeigt worden war.

    Das vorinsolvenzliche Hausgeld kann im Wege des § 49 InsO i.V.m. § 10 I Nr. 2 ZVG geltend gemacht werden. Das gilt nicht für das Hausgeld nach IE, das sind Masseverbindlichkeiten, für die dieser Rang nicht greift.

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