Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit

  • Hallo zusammen,
    [FONT=&quot]kann vielleicht jemand helfen und mir sagen, was mit den Kosten passiert, wenn ein Arrestbefehl zunächst vom Gericht erlassen wurde, dann aber auf den Widerspruch der Gegenseite aufgrund funktioneller Unzuständigkeit wieder aufgehoben wurde und die Sache an das zuständige Gericht verwiesen wurde?[/FONT]

  • Hallo zusammen,
    [FONT=&quot]kann vielleicht jemand helfen und mir sagen, was mit den Kosten passiert, wenn ein Arrestbefehl zunächst vom Gericht erlassen wurde, dann aber auf den Widerspruch der Gegenseite aufgrund funktioneller Unzuständigkeit wieder aufgehoben wurde und die Sache an das zuständige Gericht verwiesen wurde?[/FONT]

    Ist der Arrestbeschluss tatsächlich wegen funktioneller Unzuständigkeit aufgehoben worden?

    Die erfolgte Verweisung spricht eher dafür, dass das angerufene Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt hat. Insoweit hilft Dir vielleicht § 281 Abs. 3 ZPO weiter.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja, tatsächlich wegen funktioneller Unzuständigkeit. Es wurde vom Zivilgericht ans Familiengericht verwiesen. Der Richter hat die Unzuständigkeit erst bemerkt als der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Daraufhin hat Richter verwiesen und Arrestbefehl aufgehoben. Im Beschluss wurde aber nichts zu den Kosten entschieden.

  • Lieben Dank! Bedeutet dies, dass jetzt erstmal keine Kosten geltend gemacht werden können? Auch nicht die Rechtsanwaltskosten des Arrestbeklagten, sondern erst mit der Entscheidung des Familiengerichts (das den Arrestbefehl dann erneut beschließt oder eben nicht) über die gesamten Kosten entschieden wird? Wozu dann die Aufgebung des Arrestbefehls? Das zuständige Gericht entscheidet doch jetzt auch darüber?

  • Und jetzt fallen erstmal auch keine neuen bzw. weitere Gerichtskosten an, da über die Gesamtkosten erst mit Entscheidung des zuständigen Gerichts entschieden wird?

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