Testamentskopie eröffnet - Original taucht auf

  • Hallo :)

    Ich habe eine Frage.

    Meine Kollegin hat eine Testamentskopie eröffnet, da nach Angabe der Beteiligten das Original unauffindbar war.

    Nun wurde das Original abgegeben.

    Eröffne ich dieses erneut mit neuem Eröffnungsprotokoll oder erhält es nur den Eröffnungsstempel und das erste Eröffnungsprotokoll "greift"? Bei neuem Eröffnungsprotokoll sende ich den Beteiligten dann eine zweite Rechnung über 100 Euro, da die Gebühr ja pro Protokoll anfällt.

    Viele lieben Dank schon mal für eine Antwort.

  • Es handelt sich um eine neue Eröffnung mit einem neuen Datum und natürlich einem neuen Protokoll und 100 Euro sind nochmals fällig. Im 1. Eröffnungsprotokoll müsste ja zudem vermerkt sein, dass es sich bei dem vorliegenden Testament nur um eine Kopie handelt und die Wirksamkeit des Testaments nur im Erbscheinsverfahren geklärt werden kann. Demzufolge könnte das 1. Eröffnungsprotokoll ja gar nicht für die Eröffnung des Originaltestaments dienen.

  • :daumenrau
    In dem neuen Protokoll wird dann ja auch auf die bereits erfolgte Eröffnung hingewiesen; Den Hinweis würde ich dahingehend ergänzen, dass es sich bei dem seinerzeit eröffneten Testament um die Kopie des jetzt eröffneten Originals handelt.

  • Wie #4.

    M.E. können Kopien von Testamenten nicht eröffnet werden. Was allerdings nicht daran hindert ggf. einen Erbschein auf Grundlage des Testamentes zu erteilen.

    Ich würde das Original auch eröffnen und nach §21 GNotKG keine Kosten erheben. Es hätte insgesamt nur eine Gebühr entstehen dürfen und die wurde bereits in Rechnung gestellt.

  • Wie #4.

    M.E. können Kopien von Testamenten nicht eröffnet werden.

    Wieso kann man eine Kopie nicht eröffnen, wenn das Original nicht aufgefunden wird, aber der Widerruf durch Vernichtung ausgeschlossen werden kann?

  • Meines Wissens gibt es zwei Meinungen:
    1) Man kann auch Kopien eröffnen, wenn das Original unauffindbar ist.

    Nach dieser Meinung würde ich hier jetzt das Original eröffnen und eine Gebühr von 100 € ansetzen.

    2) Kopien werden nicht eröffnet (könnten aber natürlich trotzdem zur Gundlage eines Erbscheinsantrages genommen werde).

    Nach dieser Meinung würde ich hier jetzt das Original eröffnen und keine weitere Gebühr von 100 € ansetzen, § 21 GNotKG.

  • Die Kopie eines Testamentes ist keine letztwillige Verfügung. Deshalb ist sie nicht zu eröffnen. Letztwillige Verfügung ist m.E. ausschließlich das Original und daher ist nur dieses zu eröffnen. Daher müssen auch alle Urschriften eröffnet werden, falls es mehrere inhalts- oder auch wortgleiche Testamente gibt. Für die Eröffnung einer Kopie mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.

    Ich halte die Eröffnung der Kopie auch nicht für erforderlich. Ich gebe die letztwillige Verfügung mit dem Hinweis bekannt, dass mangels des Originals eine Eröffnung nicht erfolgt. Damit wird die Ausschlagungsfrist auch in Gang gesetzt, da §1944 II 2 BGB nur an die Bekanntgabe der Verfügung anknüpft und nicht an die Eröffnung (welche selbstverständlich im Regelfall zuvor stattfindet).

    Da man in diesen Fällen für den Nachweis des Erbrechtes ohnehin einen Erbschein braucht, schadet es auch nicht wenn es kein Eröffnungsprotokoll gibt.

  • Dieses Thema zeigt, dass für und gegen die Eröffnung von Kopien Argumente sprechen.

    Und egal welche Ansicht man vertritt, wird man die Argumente der Gegenseite nicht einfach vom Tisch wegwischen können. Demnach kommt es aus meiner Sicht auch nicht in Frage von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Meines Erachtens kann nur dann ein Erbschein bei Vorlage einer Testamentskopie erteilt werden, wenn die Kopie auch eröffnet wurde. Das ist die Grundlage.

    Allerdings wehre ich mich generell gegen den Trend der Rechtsprechung, Testamentskopien als wirksam anzusehen (verkürzt ausgedrückt). Das ist nicht gut. Mir hätte es besser gefallen, wenn die Tendenz dazu gehen würde, nur mit Originalen einen Erbnachweis führen zu können. Sonst wird dem Streit Tür und Tor geöffnet. Und wer sicher gehen will, hinterlegt das Testament. Einfach, aber sauber.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Allerdings wehre ich mich generell gegen den Trend der Rechtsprechung, Testamentskopien als wirksam anzusehen (verkürzt ausgedrückt). Das ist nicht gut. Mir hätte es besser gefallen, wenn die Tendenz dazu gehen würde, nur mit Originalen einen Erbnachweis führen zu können. Sonst wird dem Streit Tür und Tor geöffnet. Und wer sicher gehen will, hinterlegt das Testament. Einfach, aber sauber.

    :daumenrau

  • Allerdings wehre ich mich generell gegen den Trend der Rechtsprechung, Testamentskopien als wirksam anzusehen (verkürzt ausgedrückt). Das ist nicht gut. Mir hätte es besser gefallen, wenn die Tendenz dazu gehen würde, nur mit Originalen einen Erbnachweis führen zu können. Sonst wird dem Streit Tür und Tor geöffnet. Und wer sicher gehen will, hinterlegt das Testament. Einfach, aber sauber.

    :daumenrau

    So sehe ich s auch.
    Ich habe mehrere Erbscheine auf Grund von Testamentskopien erteilt, wo ich den Eindruck hatte, dass das Original vom Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet worden war. Wenn's nicht beweisbar ist, dann muss -Stand heute- von der Wirksamkeit ausgegangen werden.

  • Meines Erachtens kann nur dann ein Erbschein bei Vorlage einer Testamentskopie erteilt werden, wenn die Kopie auch eröffnet wurde. Das ist die Grundlage.

    Kurze Frage dazu:

    Ich halte mich eigentlich an die Meinung des MüKo, wonach einfache Kopien von V.v.T.w. nicht zu eröffnen sind, da eine unverfälschte und vollständige Wiedergabe des Inhalts nicht hinreichend gewährleistet ist (MüKoFamFG/Muscheler, 3. Aufl. 2019, FamFG § 348 Rn. 12). Im MüKo steht jedoch natürlich auch, dass man einen Erbscheinsantrag auf abhandengekommene V.v.T.w. stützen kann.

    An anderer Stelle im MüKo steht dann , dass die Eröffnung der maßgeblichen V.v.T.w. Grundlage für die Erteilung des Erbscheins sei (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 41).

    Muss ich jetzt die Frage der Eröffnung einer einfachen Kopie davon abhängig machen, ob ein Erbschein beantragt wird und aufgrund der V.v.T.w. erteilt werden soll?

    Und wie ist denn dann der Ablauf, wenn nicht einmal eine Kopie vorliegt, sondern Inhalt und wirksame Errichtung anderweitig nachgewiesen werden? Wenn nichts vorhanden ist, kann nichts eröffnet werden. Trotzdem soll doch die Erteilung eines Erbscheins möglich sein. Wie denn, wenn die Eröffnung der maßgeblichen V.v.T.w. Grundlage der Erteilung des Erbscheins ist?

  • Deine Kommentierungen sind wahrscheinlich veraltet. OLG München und Düsseldorf sehen es wie ich mit der Eröffnung einer Testamentskopie. Geht schon in Richtung herrschende Meinung. :)

    OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.8.2022, 3 Wx 119/22

    OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 - 31 Wx 108/21; NJW-RR 2021, 586

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  • Danke für die Fundstellen!

    Also unterm Strich:

    Entweder man eröffnet einfache Kopien von V.v.T.w. oder nicht.

    Schließt man sich der Meinung an, Kopien seien nicht zu eröffnen, wird man auch einen Erbschein ohne Eröffnung erteilen können. Dies deshalb, da ein Erbschein nun mal auch erteilt werden kann, wenn Inhalt und wirksame Errichtung einer V.v.T.w. nachgewiesen werden, die in keiner Weise physisch vorhanden ist (bspw. weil sie komplett verlorengegangen ist und nicht einmal eine einfache Kopie existiert).

    (OLG Düsseldorf, ZEV 2022, 727 m. Anm. Muscheler, beck-online )

    Ich finde die Argumente beider Seiten nachvollziehbar.

  • Nehmen wir an, ein Nachlasspfleger findet im Nachlass eine Testamentskopie.

    Wie (nach welchem Verfahren) willst du dann die im Testament genannte Person darüber informieren, auch was in dem Testament steht?

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  • Warum nicht eröffnen und im Protokoll darauf hinweisen, dass die Urkunde nur als Kopie vorliegt?

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