Übergang feststellen

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    In erster Instanz habe ich einen Anspruch AS an AG über 340,39 €
    In zweiter Instanz habe ich einen Anspruch AG an AS über 855,37 €
    Somit habe ich ja dann insgesamt einen Anspruch AG an AS über 514,44 €

    Der AS hat PKH bewilligt bekommen. In erster Instanz hat er schon 956,76 € und in II. Instanz hat er 62178 € ausgezahlt bekommen durch die Staatskasse.

    Ist jetzt der gesamte Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf die Staatskasse übergegangen in Höhe von 514,44 €?

    Ist das richtig so??

    Vielen Dank schon Mal für die Hilfe

  • Hallo,
    die Kostenentscheidung:
    1. Instanz: 75% trägt die ASin,25% trägt AG
    2. Instanz: die gesamten Kosten trägt der AG

    Wieso muss ich denn zwei KFBs machen? Darf ich das nicht verrechnen?

    In diesem Fall ist grundsätzlich ein KFB zu erlassen, also zu verrechnen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 106 Rn. 1). :)

    Wegen des Übergangs musst Du allerdings - wegen § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO - für jede Instanz getrennt prüfen, ob dem beigeordneten RA zunächst noch Differenzkosten zustehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 RVG).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo,
    die Kostenentscheidung:
    1. Instanz: 75% trägt die ASin,25% trägt AG
    2. Instanz: die gesamten Kosten trägt der AG

    Wieso muss ich denn zwei KFBs machen? Darf ich das nicht verrechnen?

    In diesem Fall ist grundsätzlich ein KFB zu erlassen, also zu verrechnen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 106 Rn. 1). :)

    ....


    Das kann ich der genannten Fundstelle nicht entnehmen.

    Diese sagt nur, dass man bei Kostenquotelung in einer Instanz nur einen KfB erlassen soll und nicht für jeden der Parteien einen.

    Es gibt aber keinen Grund, die 2. Instanz mit einer ganz anderen Kostenentscheidung zwingend ebenfalls im Beschluss für die 1. Instanz mit entscheiden zu müssen!

  • Unabhängig davon, wie man die von mir zitierte Fundstelle versteht, ging es der Themenstarterin um die Frage, ob sie zwei Beschlüsse machen muss oder verrechnen darf. Darauf bezog sich meine Antwort, und da sehe ich keinen Widerspruch zu Deinen Ausführungen. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo,

    ich habe mal durchkalkuliert.

    Du machst einen KFB für die 1. Instanz - nach meiner Berechnung entsteht hier kein Übergang nach § 59 RVG auf die Staatskasse
    Einen KFB für die 2. Instanz erübrigt sich, da die kompletten Kosten, die der Ast. erstattet haben möchte, bereits durch die PKH-Auszahlung abgedeckt ist. Da der Agg. die volle Kostenlast trägt, stellst du die gesamte in der 2. Instanz ausgezahlte PKH-Vergütung (hier: 855,37 Euro) gegen den Agg. zum Soll aufgrund Übergang nach § 59 RVG.

  • Hallo,

    ich habe mal durchkalkuliert.

    Du machst einen KFB für die 1. Instanz - nach meiner Berechnung entsteht hier kein Übergang nach § 59 RVG auf die Staatskasse
    Einen KFB für die 2. Instanz erübrigt sich, da die kompletten Kosten, die der Ast. erstattet haben möchte, bereits durch die PKH-Auszahlung abgedeckt ist. Da der Agg. die volle Kostenlast trägt, stellst du die gesamte in der 2. Instanz ausgezahlte PKH-Vergütung (hier: 855,37 Euro) gegen den Agg. zum Soll aufgrund Übergang nach § 59 RVG.

    Man sollte aber bedenken, dass der AG die ihm von der AS zu erstattenden Kosten der I. Instanz nach §126 II ZPO aufrechnen kann (Geimer in: Zöller ZPO, 30. Auflage, §126 Rn. 16). deshalb könnte die Sollstellung des vollen Betrages Probleme aufwerfen.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (23. August 2018 um 11:47) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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