Strafbeginn einbezogene Sachen

  • Guten Morgen,

    ich bräuchte Eure Hilfe bei der Festlegung des Strafbeginns.
    Der Verurteilte wurde jetzt zu einer Jugendstrafe von 2Jahren und 10 Monaten verurteilt.
    In diese Sache wurde ein Urteil vom 25.4.2016 einbezogen, zudem er zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde
    In das Urteil vom 25.04.2016 wurde damals ein Urteil aus2014 einbezogen, in dem er zu 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde.
    Beide Strafen wurden an-vollstreckt und sodann Bewährungausgesprochen.

    Er befindet sich jetzt auf freiem Fuß.
    Ist nun Strafbeginn die Vollstreckung in der allererstenSache (Urteil aus 2014) mit Unterbrechung durch die Entlassung?
    Wird dann die zweite Vollstreckung (Urteil vom 25.04.2016)als anzurechnende Zeit abgezogen?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Strafbeginn bei einbezogenen Urteilen ist und bleibt stets der Beginn der allerersten Vollstreckung, also entweder Rechtskraft des ersten Urteils bei unmittelbar davor vollzogener Untersuchungshaft oder Strafantritt bei Ladung. Da die ursprüngliche und auch die zweite Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurden muss jeweils der dann aktuelle Strafrest (bezogen auf die neue Strafhöhe) ermittelt werden. Sofern der VU in der neuen Sache wieder inhaftiert (Strafhaft, nicht U-Haft) wird, muss eine fiktive Strafzeitberechnung dahingehend erfolgen, wie lange der (neue) Strafrest zu vollstrecken ist. Eine Strafhaft kann nie als anrechenbare Zeit "abgezogen" werden.

    Beispiel:

    Strafbeginn erste Verurteilung: 01.01.2001 (2 J. 3 M.), Strafende: 31.03.2003
    Aussetzung zur Bewährung: 01.01.2003
    ursprünglicher Strafrest: 02.01.2003 - 31.03.2003 = 89 Tage

    Inhaftierung (Strafhaft) aufgrund der zweiten Verurteilung (2 J. 6. M.) am: 01.01.2004
    fiktive Strafzeitberechnung:
    Strafbeginn einbezogene Sache nach wie vor 01.01.2001
    (fiktives) Strafende neue Verurteilung: 30.06.2003
    Unterbrechung durch Aussetzung zur Bewährung (einbezogenes Verfahren): 01.01.2003
    neuer Strafrest: 02.01.2003 - 30.06.2003 = 180 Tage
    Wiederbeginn aufgrund neuer Inhaftierung: 01.01.2004
    neues Strafende daher: 29.06.2004

    Das ganze muss dann eben auch für die neuste Verurteilung, in deinem Fall also mit insgesamt zwei "Reststrafenberechnungen" durchgeführt werden, § 40 StVollstrO.

    Ich hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich erklären :D

  • Ich habe hierzu auch mal noch eine kurze Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Urteil Februar 2018: Jugendstrafe 6 Monate (Berufung-> Rechtskraft: 25.07.2018)
    Urteil Juli 2018: Jugendstrafe 1 Jahr 9 Monate unter Einbeziehung des Urteils vom Februar 2018.

    Da ja eigentlich die Rechtsfolgendes einbezogenen Urteils entfallen, das Urteil welches mein Urteil einbeziehtjedoch noch nicht rechtskräftig ist, frage ich mich, ob ich die Vollstreckungjetzt dann trotzdem einleiten soll. ?
    Besten Dank !

  • Ich bin grade unschlüssig, was eine Strafzeiberechnung betrifft bzw. ob ggf. eine Vergleichsberechnung zu erfolgen hat:

    Einheitsjugendstrafe 1 Jahr 8 Monate, Rechtskraft seit 25.09.2018, einbezogen ein Urteil mit Jugendstrafe 10 Monate (letzteres war zunächst mit Vorbewährung)

    wegen des einbezogenen Urteils Vollstreckung mit Strafbeginn 12.04.2018

    wegen im aktuellen Urteil enthaltener Straftaten U-Haft vom 26.03.2018-11.04.2018


    Nach meinem Verständnis müsste ich dennoch mit Strafbeginn 12.04.2018 rechnen und die U-Haft wie gewohnt abziehen.

    Rechne ich jedoch so als ob er am 26.03.2018 die Strafe angetreten hätte, würde sich ein Strafende ergeben, das einen Tag früher ist.

    Ist daher eine Vergleichsberechnung erforderlich, ggf. nach welcher Vorschrift? :gruebel:

  • Ich komme auf ein günstigstes Ende am 24.11.2019.


    Danke fürs Mitrechnen. Der 24.11.19 war auch mein Ergebnis bei einer Berechnung mit Strafbeginn 12.04.18 (Beginn der Vollstreckung in der einbezogenen Sache) und Abzug der U-Haft wie üblich.

    Ich habe mich dann nur gefragt, ob ich nicht vielleicht auch vergleichsweise mit der Rechtskraft des zu vollstreckenden einheitlichen Urteils rechnen muss und in einbezogener Sache verbüßte Strafhaft sowie die U-Haft vom Ende abziehe.

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