Ich bearbeite Nachlasssachen erst seit einem halben Jahr. Wenn ich etwas Entscheidendes übersehe, bitte ich um Nachsicht.
Folgender Fall:
Erblasser verstirbt 2005 ohne Hinterlassung vonAbkömmlingen, kein Ehegatte. Die Mutter war bereits 2004 vorverstorben. Vaterund die beiden Schwestern schlagen wegen Überschuldung aus. Schwester B fürihren minderjährigen Sohn (damals 11) ebenfalls.
Nun fechtet der minderjährige Sohn, der inzwischenvolljährig ist, im April 2017 die Ausschlagungserklärung an und stellt im Juni2018 einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerbe ausweisen soll.
Er begründet dies damit, dass das Grundbuchamt im März 2017an die Familie herangetreten sei. In der Familie gibt es nämlich ein kleinesGrundstück. Hier sind noch die Eltern des Erblassers als Eigentümer eingetragen.Aber der Vater ist 2010 nachverstorben. Nach Vater und Mutter sind 2012 Erbscheinsanträgegestellt worden und entsprechende Erbscheine erteilt worden (Ausschlagungen –keine). Im Erbscheinsverfahren wurde das besagte Grundstück angegeben. Aber derangebliche Alleinerbe wisse erst jetzt, dass er als Erbe seines Onkels andiesem Grundstück partizipieren würde.
Ist das eurer Ansicht nach ein Anfechtungsgrund (Irrtum überdie verkehrswesentlichen Eigenschaften der Sache)? Die Mutter desAntragstellers, also die Schwester des Erblassers, hat damals wegenÜberschuldung nach ihrem Bruder ausgeschlagen. Selbst der Vater des Erblassers.Man kann gut davon ausgehen, dass bekannt sein musste, dass der Erblasser, als Mit-Erbenach seiner Mutter, auch Miteigentümer in Erbengemeinschaft am Grundstück ist.Und dennoch wurde ausgeschlagen. Vermutlich, weil der Nachlass wirklichüberschuldet war.
Muss ich hier weiter nachhaken? Hat der Antragsteller eineneigenen Anfechtungsgrund, auch wenn die Mutter diesen nicht gehabt hätte?
Vielen Dank für die Hilfe – bereits jetzt.