Fristhemmung Erbausschlagung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Mir liegt ein Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einer Erbausschlagung vor.

    Ich wende mich jedoch an das Forum Nachlass, da ich glaube, dass die Frist zur Ausschlagung bereits abgelaufen ist.

    Die Betreuer haben vor einem Jahr (!) das Erbe für den Betreuten ausgeschlagen.
    Das Nachlassgericht im Haus hat die Ausschlagung beurkundet und den Antrag auf Genehmigung aufgenommen, jedoch nicht an das Betreuungsgericht weiter geleitet.
    Fiskus-Erbrecht wurde festgestellt. Als Betreuungsgericht habe ich erst vor zwei Wochen im Zuge des Jahresberichtes von der Erbausschlagung durch die Betreuer erfahren.
    Ich kann Genehmigungen nicht mehr erteilen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes feststeht. Ich meine, dass die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist.
    Der Verfahrenspfleger meint jedoch, dass die Hemmung des Fristablaufs mit Anregung des Genehmigungsverfahrens beginnt und dass mit Beantragung beim Nachlassgericht bereits die Anregung begonnen hatte.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus.

  • Ich glaube, da liegt ein gehöriger Fehler des Nachlassgerichts vor.
    Fiskuserbrecht festgestellt, obwohl betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung, welche selbst aufgenommen wurde, nicht vorliegt.:gruebel:

    Ich nehme ins Protokoll immer mit auf, dass der Antrag an das zuständige Betreuungsgericht von mir weitergeleitet wird. Kommt drauf an, was da vereinbart war zwischen Betreuer und Nachlassgericht.

  • Hallo liebe Kollegen.

    Mir liegt ein Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einer Erbausschlagung vor.

    Ich wende mich jedoch an das Forum Nachlass, da ich glaube, dass die Frist zur Ausschlagung bereits abgelaufen ist.

    Die Betreuer haben vor einem Jahr (!) das Erbe für den Betreuten ausgeschlagen.
    Das Nachlassgericht im Haus hat die Ausschlagung beurkundet und den Antrag auf Genehmigung aufgenommen, jedoch nicht an das Betreuungsgericht weiter geleitet.
    Fiskus-Erbrecht wurde festgestellt. Als Betreuungsgericht habe ich erst vor zwei Wochen im Zuge des Jahresberichtes von der Erbausschlagung durch die Betreuer erfahren.
    Ich kann Genehmigungen nicht mehr erteilen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes feststeht. ....


    Ich halte es für nicht zutreffend, dass das BG die Wirksamkeit der zu genehmigenden Ausschlagungen prüfen muss, um eine Genehmigung erteilen zu können.

    Dies wurde im Forum schon ab und an diskutiert.

  • Zur Frage der Fristhemmung:
    Bei einer Ausschlagung reicht es aufgrund der Einschränkung von § BGB § 1831 BGB aus, wenn die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen ist. So ist die Frist gehemmt, solange die Rechtsverfolgung an höherer Gewalt scheitert (§§ BGB § 1944 Abs. BGB § 1944 Absatz 2 S. 3, BGB § 206 BGB). Dies ist bei einer Genehmigung der Fall, wenn diese rechtzeitig angeregt wurde und sich die Erteilung verzögert.
    Horn: Genehmigungsverfahren bei Ausschlagung für Betreute und Minderjährige ZEV 2016, 20

    und:
    Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 W 245/10

    Im Übrigen würde ich mich aber auch der Meinung anschließen, dass die Frage, ob die Ausschlagung fristgerecht erfolgte, für die Genehmigung keine Rolle spielt.

  • Klar, die Prüfung der Wirksamkeit obliegt dem Nachlassgericht.
    In diesem Fall, hat das Nachlassgericht wohl die Wirksamkeit ohne Genehmigung anerkannt:D, sonst wäre es ja nicht zur Feststellung Fiskuserbrecht gekommen.

  • Die Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus § 23 a GVG. Dazu zählen Nachlass- und Betreuungssachen. Hierbei handelt es sich um "interne" Abteilungen des Amtsgerichts. Da beim vorliegenden Sachverhalt dasselbe AG zuständig ist, wurde meines Erachtens ein wirksamen und fristgerechter Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Amtsgericht gestellt.
    Darauf dass der Antrag etwas später beim Betreuungsgericht eingeht, ist ohne Bedeutung.

  • Die Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus § 23 a GVG. Dazu zählen Nachlass- und Betreuungssachen. Hierbei handelt es sich um "interne" Abteilungen des Amtsgerichts. Da beim vorliegenden Sachverhalt dasselbe AG zuständig ist, wurde meines Erachtens ein wirksamen und fristgerechter Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Amtsgericht gestellt.
    Darauf dass der Antrag etwas später beim Betreuungsgericht eingeht, ist ohne Bedeutung.

    :daumenrau

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