Hallo,
wenn der IV einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV beantragt, da er eine außergewöhnlich hohe Anzahl an Anfechtungsansprüchen verfolgt hat (hier: 143 Anfechtungsgegner, teils außergerichtlich, teils gerichtlich), muss er da auch eine Vergleichsrechnung erstellen wie bei Betriebsfortführungen? Oder bleibt die Vergütungserhöhung, die er ja aufgrund der Massezuflüsse erhält, unberücksichtigt?