Erbschaftsannahme (un)gewiss?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.

    Es liegt ein Ausschlagungsverfahren vor, in dem ein Beteiligter eine Anfechtungserklärung abgegeben hat.
    Diese Erklärung ist meiner Ansicht nach unwirksam, weil der Beteiligte bereits schriftlich über das Erbe, die Frist und die Folge des Fristablaufs informiert wurde;
    dies allerdings nicht durch gerichtliches Schreiben, sondern durch einen Brief eines anderen Ausschlagenden (Zustellungsnachweis liegt vor, zerstrittene Familie kommuniziert ausschließlich schriftlich mit EgR).

    Und daraus resultiert nun mein Problem:
    Der Gläubiger will natürlich wissen, was Sache ist, und der Beteiligte verweist auf die Anfechtungserklärung.

    Da ich mich im Ausschlagungsverfahren befinde habe ich aber ja keine Rechtsgrundlage für eine förmliche Prüfung der Wirksamkeit.

    Eine NL-Pflegschaft einrichten möchte ich dennoch nicht, weil meiner Auffassung nach die Anfechtung eindeutig unwirksam ist und die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

    Und nun?:gruebel:
    Was sage ich denn dem Gläubiger?

  • Was sage ich denn dem Gläubiger?

    Was Sache ist: Dass X die Annahme der Erbschaft angefochten hat, nach derzeitigen Sachstand, die Anfechtung nicht erfolgreich sein dürfte, Prüfung jedoch endgültig nur im Erbscheinsverfahren erfolgt. Als Gläubiger möge er ggf. Erbscheinsantrag stellen.

  • Der in fast allen Kommentaren stehende Satz, dass über die Wirksamkeit der Ausschlagung oder Anfechtung erst im Erbscheinsverfahren entschieden wird ist schlicht falsch. Das habe ich schon X-Mal hier geschrieben.

    Sowohl was die Frage der Benachrichtigung von weiteren Verwandten oder Nacherben etc, als auch das „Aufleben“ oder Ergänzen/Ändern alter Testamente oder den Wegfall von Testamentsvollstreckungen etc durch Ausschlagungen anbelangt, muss das Gericht die Wirksamkeit solcher Dinge auch außerhalb des Erbscheinsverfahrens prüfen. In der Regel sogar von Amts wegen!!! Besonders bei der Frage einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB. Aber erst recht, wenn nach 1961 ein Antrag gestellt ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Naja, wenn der Gläubiger einen Antrag auf NLP gestellt hat, wird man über diesen Antrag auch zu entscheiden haben.

    Antrag zurückweisen, bei einer Beschwerde Nichtabhilfeentscheidung treffen und das OLG darüber endgültig entscheiden lassen.

    Bis das entschieden ist, ist wohl ungewiss, wer Erbe ist. Wenn dann noch ein Sicherungsbedürfnis dazukommt, wäre es ein Fall für eine NP.

  • Naja, wenn der Gläubiger einen Antrag auf NLP gestellt hat, wird man über diesen Antrag auch zu entscheiden haben.

    Antrag zurückweisen, bei einer Beschwerde Nichtabhilfeentscheidung treffen und das OLG darüber endgültig entscheiden lassen.

    Bis das entschieden ist, ist wohl ungewiss, wer Erbe ist. Wenn dann noch ein Sicherungsbedürfnis dazukommt, wäre es ein Fall für eine NP.

    Nein, da für das zuständige Nachlassgericht

    die Anfechtung eindeutig unwirksam ist

    Und nur darauf kommt es an.

  • Naja, wenn der Gläubiger einen Antrag auf NLP gestellt hat, wird man über diesen Antrag auch zu entscheiden haben.

    Antrag zurückweisen, bei einer Beschwerde Nichtabhilfeentscheidung treffen und das OLG darüber endgültig entscheiden lassen.

    Bis das entschieden ist, ist wohl ungewiss, wer Erbe ist. Wenn dann noch ein Sicherungsbedürfnis dazukommt, wäre es ein Fall für eine NP.

    Das sehe ich eindeutig ganz anders.
    Was hat die Erbenstellung einer Person mit der Unkenntnis des Gläubigers hierüber zu tun? Nichts.

    Wenn ich dem Gläubiger mitteile, dass für mich die Erbannahme gewiss ist, gibt es doch keine Möglichkeit mehr zur Spekulation.

    Meine Frage im Eingangspost zielte nur darauf ab, wie viel von meiner Auffassung ich dem Gläubiger mitteilen darf, ohne dass ich meine "Nichtprüfungskompetenz" überschreite.
    Die rechtlichen Tatsachen sind für mich eindeutig, wie ich auch geschrieben habe.


  • Meine Frage im Eingangspost zielte nur darauf ab, wie viel von meiner Auffassung ich dem Gläubiger mitteilen darf, ohne dass ich meine "Nichtprüfungskompetenz" überschreite.

    Aus meiner Sicht musst du im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der NLP die Wirksamkeit prüfen. Und die Ablehnung ist so ausführlich zu begründen, dass der Gläubiger sinnvoll entscheiden kann, ob er sich an den genannten Erben hält oder Rechtsmittel einlegt.

  • Was sage ich denn dem Gläubiger?

    Was Sache ist: Dass X die Annahme der Erbschaft angefochten hat, nach derzeitigen Sachstand, die Anfechtung nicht erfolgreich sein dürfte, Prüfung jedoch endgültig nur im Erbscheinsverfahren erfolgt. Als Gläubiger möge er ggf. Erbscheinsantrag stellen.

    Da ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann es nur dann "endgültig" feststehen, ob dem Gläubiger der Anspruch gegen den Ausschlagenden feststeht oder nicht, wenn über eine Erbenfeststellungsklage oder eine Zahlungsklage gegen den Ausschlagenden rechtskräftig entschieden ist.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • @Ulfis:

    Nur mal so nebenbei: Was passiert eigentlich, wenn nach rechtskräftiger Feststellung des Erbrechts durch ein Zivilgericht, später z.B. ein weiteres wirksames Testament auftaucht, dessen Inhalt die rechtskräftige Entscheidung konterkariert?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich finde ein parallel zum Nachlassverfahren mögliches Zivilverfahren Unfug und unnötig. Das gehört abgeschaft bzw. evaluiert, damit keine unterschiedlichen Entscheidungen möglich sind.

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