Hallo,
ich habe hier einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.
Es liegt ein Ausschlagungsverfahren vor, in dem ein Beteiligter eine Anfechtungserklärung abgegeben hat.
Diese Erklärung ist meiner Ansicht nach unwirksam, weil der Beteiligte bereits schriftlich über das Erbe, die Frist und die Folge des Fristablaufs informiert wurde;
dies allerdings nicht durch gerichtliches Schreiben, sondern durch einen Brief eines anderen Ausschlagenden (Zustellungsnachweis liegt vor, zerstrittene Familie kommuniziert ausschließlich schriftlich mit EgR).
Und daraus resultiert nun mein Problem:
Der Gläubiger will natürlich wissen, was Sache ist, und der Beteiligte verweist auf die Anfechtungserklärung.
Da ich mich im Ausschlagungsverfahren befinde habe ich aber ja keine Rechtsgrundlage für eine förmliche Prüfung der Wirksamkeit.
Eine NL-Pflegschaft einrichten möchte ich dennoch nicht, weil meiner Auffassung nach die Anfechtung eindeutig unwirksam ist und die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Und nun?
Was sage ich denn dem Gläubiger?