Erbteilsübertragung

  • Wieso darf ich eine Eintragung in Abt. I vornehmen aufgrund einer dinglichen Erbteilsübertragung, die unter einer auflösenden Bedingung erklärt wird.
    Das ist mir völlig unverständlich. Auflassung und Bewilligungen sind alle bedingungsfeindlich. Wieso hier nicht?

    (Hier verzichtet der Veräusserer auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder eines Widerspruchs.)

  • Bei der Bewilligung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Erklärung, die grundsätzlich keine Bedingung verträgt (Ausnahmen gibt es)(vgl. Meikel, Böttcher, GBO, 10.A., § 19, Rdzf. 120).

    Bei Erbanteilsübertragung und Auflassung handelt es sich hingegen um materiell-rechtliche Vorgänge.

    Die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ist dem Gesetz zu entnehmen.

    Ist das Grundbuch nicht unrichtig, wenn bei bedingter Erbanteilsübertragung die Verfügungsbeschränkung nicht eingetragen wird ?

  • Ist das Grundbuch nicht unrichtig, wenn bei bedingter Erbanteilsübertragung die Verfügungsbeschränkung nicht eingetragen wird ?

    Hat man mal so gesehen ->

    Beschluss des BayObLG vom 14.02.1994; 2Z BR 17/94:

    "Das Grundbuch wurde dadurch aber insoweit unrichtig, als deren Verfügungsbeschränkung nicht ausgewiesen wird. Das Grundbuchamt hätte daher die Eintragung der Erbanteilsübertragung nicht vornehmen dürfen, ohne zugleich die Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 einzutragen. Denn das Grundbuchamt darf nicht dabei mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (allg. Meinung; Horber/ Demharter GBO 20. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 29); es muß daher einen Berichtigungsantrag abweisen, wenn es weiß, daß durch die verlangte Eintragung das Grundbuch wiederum unrichtig würde (vgl. Horber/Demharter § 22 Rn. 28, 37 mit weit. Nachw.)."

  • Nach Schöner/Stöber (Rn 970) "könnte" man die Verfügungsbeschränkung eintragen. Nicht "muß". Obwohl er genau an dieser Stelle (Fn 47) die o.g. Entscheidung zitiert. Wird auf die gleiche Diskussion hinauslaufen, wie beim Verzicht des Nacherben auf den Vermerk zu seinem Schutz.

  • ....Wird auf die gleiche Diskussion hinauslaufen, wie beim Verzicht des Nacherben auf den Vermerk zu seinem Schutz.


    Das glaube ich nicht, weil es sich bei dem Nacherbenvermerk um die Verlautbarung einer relativen Verfügungsbeschränkung handelt und der Nacherbe auf seinen Schutz aus dieser zu seinen Gunsten einzutragenden Verfügungsbeschränkung verzichten kann. Hingegen handelt es sich bei § 161 Abs. 1 BGB nach h.M. um eine Norm, mit welcher die Verfügungsmacht des bedingt gebundenen Berechtigten beschränkt wird (Reymann, „Aufschiebend bedingte Geschäftsanteilsabtretungen und Zwischenverfügungen bei der GmbH“, GmbHR 2009, 343/345 mwN. in Fußn. 12; Rövekamp im BeckOK BGB, Stand: 01.05.2018, § 161 RNern 8, 9 mwN). Die Unwirksamkeitsfolge gilt nicht nur für das Verhältnis der Beteiligten zueinander ein, sondern es kann sich nach allgM auch ein Dritter auf die der Bedingung entsprechende Rechtslage berufen und die Unwirksamkeit der Zwischenverfügung geltend machen (BeckOK/Rövekamp, § 161 BGB RN 9, Westermann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 161 RNern. 7, 8 mwN).

    Zwar kann der Berechtigte die Zwischenverfügung gem. § 185 BGB genehmigen, so dass sie endgültig wirksam wird (Wackerbarth in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016 § 161 RN 8 mwN in Fußnote 17). Das betrifft aber die vom auflösend bedingten Berechtigten vorgenommene Verfügung und nicht den Vermerk über die auflösende Bedingung, der ja auch zugunsten Dritter erfolgt.

    Wird die auflösend bedingte Erbteilsübertragung ohne die Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB eingetragen, würde das GB unrichtig (s. BayObLG, (2. ZS), Beschluss vom 14.02.1994, 2Z BR 17/94)

    Allerdings geht Bork geht im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 161 RN 1 davon aus, dass es sich bei § 161 (hier: Absatz 2) BGB entgegen der hM (Zitat Flume § 39, 3a; MünchKomm/H P Westermann § 161 Rn 7; Soergel/Wolf § 161 Rn 1), nicht um eine Beschränkung der Verfügungsmacht des Verfügenden, sondern um ein absolutes Verfügungsverbot handele, aus dem derjenige begünstigt werde, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt und der daher durch Zustimmung die Wirksamkeit der Verfügung begründen könne (Staudinger/Bork, § 161 BGB RN 12). Das betrifft dann aber auch nur das vom auflösend bedingten Erbteilserwerber konkret vorgenommene Rechtsgeschäft und nicht die Frage, ob der frühere Miterbe auch auf die Eintragung der Verfügungsbeschränkung verzichten kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es sind zwei Personen in Erbengemeinschaft zu 1/2 als Eigentümer eingetragen und der eine verkauft seinen Erbteil an den anderen.
    Dann tritt der eine seinen Erbteil an den anderen ab. Die Abtretung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Veräußerer wegen Zahlungsverzug zurücktritt. Im Grundbuch soll die Bedingung nicht vermerkt werden.

    Auf mein Zitat des BayOblG 14.02.1994 2Z BR 17/94, dass man die Verfügungsbeschränkung von Amts wegen eintragen müsse, meint der Notar, dort gehe es ja um eine aufschiebende Bedingung, hier aber um eine auflösende. Das macht doch keinen Unterschied, oder?

  • Natürlich (Erman/Armbrüster § 161 BGB Rn 1: "§ 161 schützt den Anwärter gegen Zwischenverfügungen, und zwar bei aufschiebend bedingten Verfügungen gegen Verfügungen des bedingt Verfügenden, § 161 I, bei auflösend bedingten Verfügungen gegen Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt, § 161 II. Die Zwischenverfügung ist absolut unwirksam"). Wegen des eindeutigen Wortlautes des Absatzes 2 sollte sich eigentlich der Notar erklären, wie er da zu anderen Rechtsfolgen kommen möchte.

  • Ich häng mich mal hier dran mit folgender Konstellation:

    IV.

    Miterbin und Veräußerin A an einer Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Z überträgt ihren Miterbenanteil an ihre Kinder B,C,D zu je 1/3 ,"mit sofortiger dinglicher Wirkung gemäß § 2033 BGB, auflösend bedingt durch den Eintritt eines oder mehrerer der unter V. Buchstaben a-c genannten Ereignisse." ...

    V. Widerrufsrecht bei folgenden Ereignissen

    a

    b

    c...

    VI.

    "Ereignisse bzgl. der aufschiebenden Bedingung gemäß IV.

    Die Übertragung des Erbanteils erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass eines oder mehrere der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

    a) einer der Erwerber veräußern ihren Anteil

    b) über das Vermögen des jeweiligen Erwerbers wird das Inso-Verfahren eröffnet

    c) der jeweilige Erwerber verstirbt vor dem Veräußerer

    Sollte eines der Ereignisse eintreten, fällt der Erbanteil zurück an die Veräußerin. Ist sie vorverstorben, geht der Erbanteil bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung an den Ehegatten über."

    Es wird bewilligt und beantragt die Grundbuchberichtigung auf B,C,D entsprechend nach Punkt IV.

    Daneben wird der Nießbrauch am übertragenen Erbanteil zugunsten der Veräußerin bewilligt und beantragt.

    Meine Frage ist jetzt, ist das eine unbedingte Erbteilsübertragung mit dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch zugunsten der Veräußerin A oder ist das tatsächlich der "klassische Fall" des BayObLG, 14.02.1994 - 2Z BR 17/94 zur Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB von Amts wegen zugunsten der Veräußerin? :confused:

  • Keiner eine Idee? Ich verknüpfe dies mal mit den Ausführungen Cromwells in einem ähnlichen Fall aus einem Parallel-Thread. Fraglich ist, ob die Konstellation genauso hier auch vorliegt :gruebel:

  • Dem Zitat läßt sich leider der zugrunde liegende Sachverhalt nicht entnehmen. Vorliegend ist der Wortlaut mehr oder weniger eindeutig. Nicht eindeutig ist die auflösende Bedingung. Sind das die genannten Ereignisse oder der Widerruf als Folge des Eintritts der Ereignisse? Die Frage ist auch, was man mit dem folgenden Passus anfängt.

    Ist sie vorverstorben, geht der Erbanteil bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung an den Ehegatten über.

    Im Wege der Vererbung oder als weitere aufschiebend bedingte Abtretung?

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (17. Februar 2023 um 10:12)

  • Nicht eindeutig ist die auflösende Bedingung. Sind das die genannten Ereignisse oder der Widerruf als Folge des Eintritts der Ereignisse?

    Zu V.

    "Die Eheleute behalten sich gegenüber einem jeden der Erwerber den Widerruf der Übertragung des Grundbesitzanteils vor, falls...

    a)

    b)

    c)

    Zur Sicherung des Anspruchs soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden".

    --> Man hat dann schon erkannt, dass dies nicht dinglich infolge Erbteilsübertragung eintragbar ist so dass man die AV dafür auch nicht beantragt hat.

    und zu VI. halte ich die vorher zu stellende Frage viel entscheidender, ob der Eintritt der Bedingungen nicht lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung an die Veräußerin auslöst, wohingegen die Verfügungsbeschränkung - wie Cromwell ausführt - gerade nicht eingetragen werden muss, ja sogar nicht eingetragen werden darf (der dortige Ausgangssachverhalt ist nachlesbar, indem der Link auf "Zitat von ..." aufgerufen wird ;)) :gruebel:

  • Update: Ich habe die bedingte Erbteilsübertragung mit Verfügungsbeschränkung so eingetragen:

    Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB:

    Die Erbengemeinschafter/in Abt. I Nr… (Name..) ist aufgrund aufschiebend bedingter Erbteilsübertragung vom…… in ihrer Verfügung zugunsten des/der……….geb. am….., und aufschiebend bedingt im Falle des Vorversterbens der ……….geb. am…. zugunsten des....., beschränkt.

    Insoweit handelt es sich bei der Verfügungsbeschränkung um kein Recht, als ich m.E. auch kein Berechtigungsverhältnis anzugeben habe.

  • Denke, daß es auch von der Wirkung der Verfügungsbeschränkung abhängt. Der Geschützte aus einer relativen Verfügungsbeschränkung muß seine Rechte geltend machen. Bei mehreren würde dann auch ein Gemeinschaftsverhältnis naheliegen. Führt dann auch wieder zu der Frage, ob bei einer Verfügungbeschränung mit absoluter Wirkung überhaupt ein Verbotsgeschützter einzutragen ist. Tatsächlich ist die durch den Nichtberechtigten veranlaßte Eintragung ja jedermann gegenüber unwirksam (s.o.). Der Baustein in SolumStar lautet entsprechend auch nur: "Verfügungsverbot gemäß § 161 BGB eingetragen am ...". Vor langer Zeit habe ich in Starnberg gelernt, daß bei relativen Verfügungsbeschränkungen Verbotsgeschützte einzutragen sind, bei absoluten dagegen nicht. Mit der Ausnahme des Zwangsversteigerungsvermerks, weil der auch für betreibende Gläubiger gilt, die erst später beitreten.

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