Wieso darf ich eine Eintragung in Abt. I vornehmen aufgrund einer dinglichen Erbteilsübertragung, die unter einer auflösenden Bedingung erklärt wird.
Das ist mir völlig unverständlich. Auflassung und Bewilligungen sind alle bedingungsfeindlich. Wieso hier nicht?
(Hier verzichtet der Veräusserer auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder eines Widerspruchs.)