Teilbriefbildung möglich ?

  • A und B sind je zu ½ alsEigentümer von 2 Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Außerdem läuft einZwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.

    U.A. ist in Abt. III Nr. 1 für A und B „als Gesamtberechtigte gem. § 428BGB“ eine Eigentümergesamtbriefgrundschuld von 100.000 € eingetragen.
    Nun beantragt das FA gem. §§ 1192 Abs. 1, 1132 Abs. 2 BGB die Erteilungvon ranggleichen Teilgrundschuldbriefen und legt - zusammen mit demGesamtgrundschuldbrief - vor:

    1. Begl. Abl.der Pfändungs-und Einziehungsverfügung nebst ZU an A. Wegen der Forderung von200.000 wird die anteiligeEigentümerbriefgrundschuld nebst Zinsen gepfändet. Gleichzeitig wirdangeordnet, dass der Grundschuldbrief dem Grundbuchamt zur Teilbriefbildungvorzulegen ist.
    2. Begl. Abl.der Pfändungs-und Einziehungsverfügungnebst ZU an A. Wegen einer Forderung vonmittlerweile 210.000 € wird das Recht des Vollstreckungsschuldners aufTeilbriefbildung für die Grundschuld von 100.000 € gepfändet. Gleichzeitig wirdangeordnet, dass der Gesamtgrundschuldbrief zur Bildung vonTeilgrundschuldbriefen herauszugeben ist.
    3. Begl. Abl. der Pfändungs-und Einziehungsverfügung nebst ZU anB.
      Wegen der Forderung gegen A in Höhe vonmittlerweile 250.000 € wird der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Miteigentümeran der Bruchteilsgemeinschaft der Grundstücke unter Einschluss der gegenwärtigen und künftigen Rechte desVollstreckungsschuldners auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf Teilung und Auszahlungdes Erlöses gem. §§ 749, 753 BGB gepfändet. Die Einziehung der gepfändetenAnsprüche, Forderungen und Rechte i.H.des geschuldeten Betrages wirdangeordnet. Gleichzeitig wird die Drittschuldnererklärung angefordert.


    Mit der Kommentierung, u.a. auch § 61 GBO bin ich nicht wirklich weitergekommen.
    Hat jemand eine Idee ?

  • Mit der Kommentierung, u.a. auch § 61 GBO bin ich nicht wirklich weitergekommen. Hat jemand eine Idee?

    Ganz so einfach wird es wohl nicht gehen. Lieder schreibt was im Münchener Kommentar dazu (BGB § 1172 Rn 20). Und dann würde ich mir von irgendwoher den von ihm zitierten Stöber ausleihen (Forderungspfändung Rn 1965). [FONT=&quot][FONT=&quot][/FONT][/FONT]

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