Hi,
eine Frage:
Wenn der Insolvenzverwalter gem. § 32 Abs. 3 . 2 InsO die Löschung des Insolvenzsperrvermerkes beim Grundbuchamt beantragt, werden dann für die Löschung Gebühren fällig?
Danke schön!
Hi,
eine Frage:
Wenn der Insolvenzverwalter gem. § 32 Abs. 3 . 2 InsO die Löschung des Insolvenzsperrvermerkes beim Grundbuchamt beantragt, werden dann für die Löschung Gebühren fällig?
Danke schön!
Gebühren-, aber nicht auslagenfrei (Kübler/Prütting/Bork/Holzer, 76. EL Mai 2018, InsO § 32 Rn. 48).
Gebühren-, aber nicht auslagenfrei (Kübler/Prütting/Bork/Holzer, 76. EL Mai 2018, InsO § 32 Rn. 48).
Danke. Und in welcher Höhe sind da i.d.R. Auslagen zu erwarten?
In der Regel keine, wenn das Insolvenzgericht selbst um Löschung ersucht (§ 32 Abs. 3 S. 1 InsO). Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag (§ 32 Abs. 3 S. 2 InsO), fallen Notarkosten für die Bewilligung und Antrag auf Löschung des Insolvenzvermerks an. Es sei denn, der Antrag wird - wie üblich - bereits in der Auflassungsurkunde mitbeurkundet.
Nach Vorb. 1.4 Abs. 2 Nr. 3 KV GNotKG werden keine Gerichtsgebühren beim GBA erhoben.
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