Kostenschuldner der Leichenschau; rechtliche Einordnung der Leichenschau

  • Wenn ein Arzt die (erste) Leichenschau durchführt, wer ist Kostenschuldner der Rechnung?

    Sofern von Interesse: Fall spielt in NRW.

    Ist Kostenschuldner

    - der Erbe
    - der Bestattungspflichtige
    - der Auftraggeber/"Rufer" des Arztes
    - jemand anderes ?

    Ich denke, der Erblasser dürfte ausscheiden und den Auftraggeber/"Rufer" kann ich mir auch nicht vorstellen.

    Sind die Kosten der Leichenschau zwingender Bestandteil der Beerdigungskosten und von diesen nicht trennbar?

    Mal abgesehen davon, dass ich auf Antworten grds. gespannt bin, vielleicht zum Hintergrund der Frage:

    Mir als Nachlassgericht schickt ein Arzt seine Rechnung über die Leichenschau mit der Bitte um Zahlung durch das Gericht . Da er meinen Hinweis, dass das Gericht die Rechnung nicht bezahlt offenbar nicht verstanden hat oder nicht verstehen will, liegt mir mittlerweile eine Mahnung vor :)

    Ein Antrag auf Nachlasspflegschaft ist nicht gestellt und auch keine Akteneinsicht beantragt (mE auch nicht konkludent).

    Mir kamen, weitergedacht, die Fragen nach dem Kostenschuldner, nach der Eingruppierung der Art der Verbindlichkeit usw., denn daraus könnte man die Frage nach dem berechtigten Interesse für die Akteneinsicht oder das Antragsrecht für eine Gläubigernachlasspflegschaft ableiten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (25. August 2018 um 21:42)

  • Kostenschuldner der Leichenschau (das sind Kosten der Bestattung) ist die bestattungspflichtige Person bzw. die Person, welche (ggf. freiwillig) die Bestattungskosten (als Auftraggeber) übernimmt. Diese hat dann ggü. den Erben einen Erstattungsanspruch aus § 1968 BGB. Der Bestatter etc. kann sich aber über 1968 im Durchgriff auch direkt an die Erben wenden.

    Wer bestattungssorgepflichtige Person ist und dass zur Bestattung die ärztliche Leichenschau gehört, welche auch von dieser Person zu veranlassen ist, regelt das jeweilige Landesbestattungsgesetz bzw. Verordnung.

    Siehe dazu z. B. hier unter § 8 und § 9:

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_tex…141007092133713

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. August 2018 um 23:33)

  • etwas off topic, aber passt ganz gut hierher:
    bei uns wurden anläßlich einer Beerdigung in der Familie die Kosten für die Leichenschau gleich durch den Bestatter "miterhoben", d.h. er setzte diese Kosten - unter Beifügung der Arztrechnung - mit auf seine Rechnung; sie werden dann also zunächst vom dem bezahlt, der auch den Bestatter beauftragt hat.
    Hierbei war es ganz interessant, als wir -etwas später und nach Zahlung- zufällig feststellten, dass der Arzt ziemlich überhöht und einige Geührenpositionen "zuviel" angesetzt hatte, dass dies dem Bestatter durchaus bekannt war (dazu gibt es im Internet jede Menge Infos - gerade auch für die Bestatter!) und er dann kleinlaut einräumte, dass das halt so üblich ist und sich nomalerweise auch kaum jemand daüber beschwert...der Arzt war nicht so zugänglich und es dauerte 3 Monate und die Androhung von Anwalt/Presse, bis wir unser Geld wieder zurück hatten...

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

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