Erbrecht des Bundes

  • Hallo,
    ich habe eine Sache, in der der Erblasser seinen letztenWohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hatte, aber sich zuletzt in denNiederlanden in einem Pflegeheim aufgehalten hat. Alle bekannten Erben habendie Erbschaft ausgeschlagen.
    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob nicht der FreistaatThüringen Erbe wird, sondern aufgrund § 1936 BGB der Bund.

    Was meint ihr?
    Danke schon mal!

  • § 1936 BGB ist an den letzten Wohnsitz geknüpft und nur ersatzweise an den Aufenthalt, wenn ich ihn richtig lese.

    Entsprechend würde ich das Land auch als Erben feststellen.

    (Ich gehe davon aus, dass du den letzten Wohnsitz der Sterbeurkunde entnommen hast und der Aufenthaltswechsel nicht lange her ist, da du ja zuständig zu sein scheinst und nicht das AG Schöneberg)

  • Mir wurde nur mitgeteilt, dass der Erblasser viele Jahre in den Niederlanden gearbeitet hat und dann im Pflegeheim dort verstorben ist.
    Auf der Sterbeurunde aus den Niederlanden steht "Woonplaats: Velsen, Niederlande", aber hier war er noch gemeldet.

  • Er ist am 23.08.2017 gestorben. In den Niederlanden ist ausschlaggebend die letzte Wohnadresse des Verstorbenen, deswegen wurden uns immer alle Unterlagen geschickt. Und gem. § 343 II FamFG ist doch örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, oder?
    Laut HRP ist Erbstatut da Recht des letzten gewöhnichen Aufenthalts des Erblassers, wenn er die niederländische Staatsbürgerschaft hatte (was hier nicht vorlag), ansonsten gilt Heimatrecht, d.h. doch deutsches Recht, oder?

  • Auch in den Niederlanden wird wg. der EUErbVo an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt für die Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht angeknüpft...

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  • Aber was soll ich denn dann machen, wenn die mir dort immer die Unterlagen zurück schicken? Weiß jemand, an wen ich mich dann wenden müsste?

  • Aber was soll ich denn dann machen, wenn die mir dort immer die Unterlagen zurück schicken? Weiß jemand, an wen ich mich dann wenden müsste?

    Das Verfahren formell (d.h. durch Beschluss) unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Vorschriften der EuErbVO und der letzten Entscheidung des EuGH zu den deutschen Zuständigkeits- (Sonder-) Vorschriften an das für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden zuständige Nachlassgericht verweisen.

  • Er ist am 23.08.2017 gestorben. In den Niederlanden ist ausschlaggebend die letzte Wohnadresse des Verstorbenen, deswegen wurden uns immer alle Unterlagen geschickt. Und gem. § 343 II FamFG ist doch örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, oder?
    Laut HRP ist Erbstatut da Recht des letzten gewöhnichen Aufenthalts des Erblassers, wenn er die niederländische Staatsbürgerschaft hatte (was hier nicht vorlag), ansonsten gilt Heimatrecht, d.h. doch deutsches Recht, oder?

    Ich glaub's echt nicht. Mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten der EuErbRVO gibt es immer noch Nachlassgerichte, die den Umstand, dass es nicht auf den Meldeort, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommt - und bei jemandem, der in NL gearbeitet und gewohnt hat, ist das vermutlich recht einfach zu beantworten - schlicht ignorieren.

    Von der bisher ergangenen EuGH-Rechtsprechung mal ganz abgesehen.

    Ich hoffe, es sind wenigstens die Ausschlagenden, die bei eurem Gericht ausgeschlagen haben, entsprechend belehrt worden :oops:.

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  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe gleich zwei Fälle und bin mir einfach völlig unsicher:

    1.
    Ein Niederländer, verstorben Oktober 2013, letzter Aufenthalt in den Niederlanden, mit Grundbesitz in Deutschland, in meinem Bezirk.
    Wenn der Erbfall nach 2015 gewesen wäre würde ich von dem Erbrecht des Bundes ausgehen. Da der Erblasser bereits 2013 verstorben ist und den Aufenthalt in den Niederlanden hatte und auch diese Nationalität, habe ich mir die Kollisionsnormen angeschaut. nach meinen Recherchen besteht Nachlasseinheit, Anknüpfungspunkt ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt, dies sind die Niederlande. Somit kann ich kein Erbrecht des Bundes feststellen. Falls ich richtig liege, was sage ich dann meinem Grundbuchamt?

    2. Eine Amerikanerin verstorben in 2018, letzter Wohnsitz in meinem Bezirk. Ebenfalls Grundbesitz in meinem Bezirk.
    Hier gehe ich von dem Erbrecht meines Bundeslandes aus.

    Vielleicht könnt ihr mir da auf die Sprünge helfen.

  • Zu 1. gilt niederländisches Erbrecht (es sei denn, der Erblasser hätte für Grundstücke in DE eine Rechtswahl für DE-Recht getroffen). Dann wäre doch zunächst zu klären, ob es nach NL-Recht einen Erben gibt, der damit auch Eigentümer des Grundstücks in DE geworden ist. Spannend wird es, wenn in NL der Staat Erbe geworden ist.

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