§11 RVG in Verbindung mit §788 ZPO
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Ja, allerdings ist dann nicht das Prozessgericht, sondern nach § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig (BGH, Beschl. v. 15.02.2005 - X ARZ 409/04).
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Aber die Verbindung zu 788 ZPO sehe ich jetzt auch nicht. Denn das ist ja die Haftungsvorschrift für den Schuldner. Das eine Festsetzung gg. den eigenen Mandanten im Vollstreckungsverfahren mgl. ist und dafür das Vollstreckungsgericht zuständig, denke ich auch. Aber nicht gem. § 788 ZPO.
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So habe ich Lafe22 auch verstanden. Die Festsetzung angefallener Vollstreckungskosten gegen den eigenen Mandanten erfolgt nach § 11 RVG, nur dass hierfür nach § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. (BGH, #2).
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So war es wahrscheinlich vom Rechtsanwalt gemeint...
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