Personenidentität von Veräußerer und eingetragenem Eigentümer

  • Die Person Bert-Günther K. (Name fiktiv) ist als Eigentümer im GB eingetragen. Dieser Name ist ebenfalls in der Erwerbsurkunde so geschrieben worden. Der Eigentümer hatte damals auch mit diesem Namen unterschrieben.
    Nun veräußert ein Herr Günther Berthold K. (ebenfalls fiktiv) den Grundbesitz.
    Ich habe Urkunden angefordert, die die Personenidentität belegen. M. E. ist es jedoch anhand von Urkunden schwierig zu belegen, dass man die selbe Person ist.
    Würde eine eidesstattliche Versicherung weiterhelfen?
    Der Eigentümer teilte mit, dass das Einwohnermeldeamt aufgrund des Datenschutzes ihm keine Auskunft darüber erteilt, dass eine Person Bert-Günther K. nie unter der Anschrift gemeldet war.
    Wie kann der Eigentümer seine Personenidentität belegen? Was muss mir als GB-Rechtspfleger ausreichen?
    Vielleicht hat schon mal jemand einen solchen Fall auf dem Tisch gehabt. Dankeschön bereits im Voraus für die Antworten!!!

  • Unterstellt man, dass Personenidentität besteht, muss ja in einer der Urkunden der Name falsch angegeben worden sein. Kann das dann der Notar nicht im Wege der Schreibfehlerberichtigung korrigieren?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Eigentümer regt sich mega darüber auf, dass das Grundbuchamt nun nicht einfach so die Anträge vollzieht (sehr schwieriger Typ). Der damalige Erwerb war Anfang der 90er. Der Notar von damals hat sich anscheinend nichts vorlegen lassen und den Erwerber evtl. persönlich gekannt. Leider ist der Notar nicht mehr im Amt. Mein erster Gedanke war auch, die Urkunde berichtigen zu lassen. Geht aber nicht mehr. Die Akten des Notars wurden mittlerweile bei einem Gericht verwahrt.

  • Laut Grundbuch – HRP Rn. 229 (15. Aufl.) hindert eine unrichtige Schreibweise des Vornamens die Eintragung nicht, sofern die Auslegung kein anderes Ergebnis stützt und sofern keine Verwechslungsgefahr besteht.
    Ich würde mir die Geburtsurkunde vorlegen lassen und die Unterschriften bei beiden Urkunden vergleichen. Ergibt sich aus diesen Unterlagen (Unterschrift und Geburtsdatum pp.) kein Zweifel, so würde ich die Eintragung vornehmen, zumal auch der Notar die Personenidentität bei der Urkundserstellung abgeklärt haben müsste, bei der der Notar ja sogar Namensänderungen bestätigen kann (vergleiche HRP Nummer 239).

  • Vielleicht hilft die Vorlage des Personalausweises weiter. Wenn Geburtsdatum und Geburtsort sowie Anschrift und Unterschrift übereinstimmen, dürfte in der Urkunde ggf. ein falscher Vorname vorhanden sein.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Eigentümer regt sich mega darüber auf, dass das Grundbuchamt nun nicht einfach so die Anträge vollzieht (sehr schwieriger Typ).

    Wir sind eben nicht auf dem Flohmarkt!:binsauer


    Es reicht, was dich überzeugt. Nicht, was ein anstrengender Eigentümer für offensichtlich hält!!!
    Ich würde zumindest eine plausible Sachverhaltsdarstellung verlangen, warum der Eigentümer sogar mit dem anderen Namen unterschrieben hat.

    Der Notar von damals hat sich anscheinend nichts vorlegen lassen und den Erwerber evtl. persönlich gekannt.


    Auch dazu würde ich Aussagen des Antragstellers wollen. Meine eigenen Vermutungen würden mir da nicht reichen.

  • Laut Grundbuch – HRP Rn. 229 (15. Aufl.) hindert eine unrichtige Schreibweise des Vornamens die Eintragung nicht, sofern die Auslegung kein anderes Ergebnis stützt und sofern keine Verwechslungsgefahr besteht.
    Ich würde mir die Geburtsurkunde vorlegen lassen und die Unterschriften bei beiden Urkunden vergleichen. Ergibt sich aus diesen Unterlagen (Unterschrift und Geburtsdatum pp.) kein Zweifel, so würde ich die Eintragung vornehmen, zumal auch der Notar die Personenidentität bei der Urkundserstellung abgeklärt haben müsste, bei der der Notar ja sogar Namensänderungen bestätigen kann (vergleiche HRP Nummer 239).

    Es könnte ein Zwillingsbruder sein. Diese Namensgebungen sind nicht soooo selten (Bert Günther und Günther Bert; und um alle noch mehr zu verwirren, ist der zweite Vorname der Rufname).

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  • ....Es könnte ein Zwillingsbruder sein. Diese Namensgebungen sind nicht soooo selten (Bert Günther und Günther Bert; und um alle noch mehr zu verwirren, ist der zweite Vorname der Rufname).

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…509#post1001509
    gibt es keinen Rufnamen im Rechtssinn.
    Und wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post987141
    dürfen die in der Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen von den Namensträgern im privaten Rechts- und Geschäftsverkehr nach Belieben genutzt werden und sind gleichberechtigt. Nach dem Beschluss des BGH, 4. Zivilsenat, vom 15.04.1959, IV ZB 286/58. steht es dem Namensträger frei, zwischen seinen standesamtlich eingetragenen Namen zu wählen. Ein Rufname ist also nicht unveränderlich festgelegt.

    Es ist daher eigentlich egal, ob sich jemand Karl Otto oder Otto Karl nennt. Und dass am selben Tag am selben Ort jemand geboren ist („Zwillingsbruder“), der die gleichen Vornamen in umgekehrter Reihenfolge führt (und jetzt auch noch den gleichen Wohnsitz hat), scheint mir völlig ausgeschlossen, weil dann der Standesbeamte wegen der Verwechslungsgefahr die Beurkundung des Geburtseintrags hätte ablehnen müssen.

    Ich gehe davon aus, dass bei dem mit „Bert-Günther K.“ im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen das Geburtsdatum angegeben ist. Wenn das mit dem jetzt handelnden „Günther Berthold K.“ identisch ist, dann hätte ich eigentlich kein Problem damit, von der Identität der „Beiden“ auszugehen. Die Identität lässt sich aber auch anhand des in der Geburtsurkunde angegebenen Geburtsortes und des im Personalausweis angegebenen Geburtsortes nachweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....Es könnte ein Zwillingsbruder sein. Diese Namensgebungen sind nicht soooo selten (Bert Günther und Günther Bert; und um alle noch mehr zu verwirren, ist der zweite Vorname der Rufname).


    ...
    Und dass am selben Tag am selben Ort jemand geboren ist („Zwillingsbruder“), der die gleichen Vornamen in umgekehrter Reihenfolge führt (und jetzt auch noch den gleichen Wohnsitz hat), scheint mir völlig ausgeschlossen, weil dann der Standesbeamte wegen der Verwechslungsgefahr die Beurkundung des Geburtseintrags hätte ablehnen müssen.
    ...

    Ich habe schon entsprechende Geburtsurkunden gesehen, und zwar nicht nur eine.
    Was jemand ablehnen müsste und was jemand ablehnt, sind zwei Paar Schuhe. Auch da habe ich schon genügend Pferde kotz....

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  • .... Auch da habe ich schon genügend Pferde kotz....

    Aber nicht beim Anblick von Zwillingsbrüdern:).

    Ich würde dem Veräußerer die Vorlage seines Erwerbsvertrages aufgeben. Nach § 51 Absatz 1 BeurkG hat er ein Recht auf eine Ausfertigung und ist nach Absatz 3 auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

    Falls das Geburtsdatum aus dem GB ersichtlich ist (die 1990 geltende Fassung des § 15 GBV vom 21.3.1974 lautete: 1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben: a) bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale (zum Beispiel das Geburtsdatum); das Geburtsdatum ist stets anzugeben, wenn es sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt; wird das Geburtsdatum angegeben, so bedarf es nicht der Angabe des Berufs) wird es aus der Urkunde hervorgehen, …) muss es in der Urkunde enthalten sein. Ggf. ist auch der Geburtsort angegeben. Notfalls lässt sich durch Nachfrage beim Standesamt des Geburtsorts feststellen, dass am selben Tag die Geburt einer mit gleichen Vornamen (in umgekehrter Reihenfolge) ausgestatteten männlichen Person mit dem Nachnamen K. nicht beurkundet wurde. Davon abgesehen wird der Veräußerer, so er denn der Erwerber war, auch noch über andere Unterlagen verfügen, die für seinen Erwerb erforderlich waren, wie etwa die Bescheinigung über die errichtete Grunderwerbsteuer. Anhand der Erwerbsurkunde lassen sich auch die Unterschriften von Veräußerer und Erwerber vergleichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .... Auch da habe ich schon genügend Pferde kotz....

    Aber nicht beim Anblick von Zwillingsbrüdern:)
    ...
    Notfalls lässt sich durch Nachfrage beim Standesamt des Geburtsorts feststellen, dass am selben Tag die Geburt einer mit gleichen Vornamen (in umgekehrter Reihenfolge) ausgestatteten männlichen Person mit dem Nachnamen K. nicht beurkundet wurde.
    ...

    Doch! (Soweit du nicht deren Antlitz meinst.)
    Ich hatte Geburtsurkunden von Zwillingen mit (Namen beispielhaft): Michael/Michaela, Alexander/Alexandra oder auch Hans Peter/Peter Hans. Eltern kommen auf die dümmsten Ideen bei der Namensfindung für den Nachwuchs!

    Was dem jeweiligen Sachbearbeiter genügt, um die Personenidentität unzweifelhaft anzunehmen, ist diesem überlassen. Nur allzu voreilig sollte man vielleicht nicht sein; es gibt nichts, was es nicht gibt. Das wollte ich nur verdeutlichen.
    (gerne genommen bei Notaren mit "von Person bekannt" sind auch Spitznamen uä, wie zB Heinz für Heinrich)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die vielen Meinungen/Antworten!! Ich werde besser genauer prüfen. Dann ist mir zumindest nichts vorzuwerfen. Die Unterschriften von damals und heute sind nicht wirklich identisch. ok. das ist meine eigene auch nicht unbedingt. Ich habe unterdessen das Standesamt angeschrieben, ob ein Bert Günther K. jemals dort gemeldet war. Mal schauen, was dabei heraus kommt und ob ich eine brauchbare Antwort erhalte.

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