Fall:
Kl. = GmbH mit Sitz in Deutschland
Bekl. = natürliche Person mit Wohnsitz in Litauen, Kaufmann, betreibt Handelsgewerbe
Klage: Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Kaufvertrag
Es ergeht ein VU (2015) und ein KFB (2017).
Kl. beantragt Bestätigung als EU-Titel gem. § 1080 I ZPO.
Muss ich jetzt die Verordnung 805/2004 oder Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 zur Prüfung nehmen?
Kann mir jemand helfen?