Ende der Jugendvollstreckung

  • Wer stellt fest, dass die Vollstreckung der Jugendstrafsachen erledigt wurde, der Rechtspfleger, dem nach Einleitung der Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter die weitere Vollstreckung übertragen wurde, oder der Vollstreckungsleiter?
    Ich habe im Hinterkopf, dass irgendwann im Forum die Frage schon mal erörtert wurde (der Vollstreckungsleiter ist zuständig), kann das aber nicht wiederfinden.

  • Bei uns, der Rechtspfleger-also ich-. Es macht in meinen Augen auch keinen Sinn, hier die Akte nochmal dem Richter vorzulegen. Erledigt ist erledigt.
    Hier wird dann "Vollstreckung erledigt" verfügt und Ende.

  • Nach gestriger Fortbildung:

    Geschäfte der Vollstreckung können dem Rechtspfleger übertragen werden nach der AV vom 23.10.1994 des JM Niedersachsen.

    Die Feststellung bezüglich der Erledigung der Vollstreckung liegt im Verantwortlichkeitsbereich des Vollstreckungsleiters. ( so, der dozierende Richter )

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