Kontenpfändung trotz Zahlungsvereinbarung mit dem GV

  • Hallo,

    der Schuldner schließt mit dem Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO, ohne dass der Gläubiger widerspricht. Der Schuldner zahlt alle Raten pünktlich. Gleichwohl pfändet der Gläubiger das Konto des Schuldners wegen der Restforderung.

    Das soll zulässig sein. Der Vollstreckungsaufschub nach § 802 Abs. 2 S. 2 ZPO soll sich nicht auf die Forderungsvollstreckung beziehen (Zöller/Seibel, 802b Rn. 12; BeckOK-ZPO/Fleck, 802b Rn. 11), sodass eine Erinnerung nicht erfolgsversprechend ist. Auch eine Vollstreckungsgegenklage ist aussichtslos, da die Wirkungen des Vollstreckungsaufschubes nicht materiell-rechtlich sind (Fleck, aaO).

    Irgendwie erscheint mir das unbillig. Durch die Kontenpfändung kann der Gläubiger ja einfach die Zahlungsvereinbarung konterkarieren, ohne dass der Schuldner etwas machen kann.

    Meinungen bzw. weitere mögliche Vorgehensweisen aus Schuldnerperspektive?

    Grüße
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Der Sachverhalt riecht nach anstehender Insolvenz, mit der Kontenpfändung wollte der Gläubiger womöglich wenigstens die Restforderung vor der Anfechtung retten....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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