Erstattungsfähigkeit JVEG für Verwandten

  • Hallo, habe mal wieder eine Fall mit Parteiauslagen:

    KFB wurde schon (!) erlassen, Quotelung, nicht durch einen Anwalt vertretene Beklagtenseite trägt die höhere Quote, hat jedoch trotz Aufforderung vorab keine Kosten angemeldet.

    Nun wurde der KFB zugestellt und jetzt werden auf einmal doch Kosten angemeldet. Es wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund von gesundheitlichen Problemen ein Verwandter mit zum Prozess genommen wurde. Näheres wird hierzu nicht ausgeführt. Angemeldet wird nun der Verdientausfall dieses Verwandten für einen Tag (Monatseinkommen geteilt durch Anzahl der Werktage im Monat) sowie Auslagenpauschale i.H.v. 20,00€. Letztere wird denke ich nicht erstattungsfähig sein (höchstens einzelne, nachgewiesene Kopien)

    Frage 1): wie verhält es sich mit dem bereits ergangenen KFB inkl. Quotelung? Nachfestsetzung wäre ja prinzipiell möglich...

    Frage 2): Sind die Kosten des Verwandten erstattungshig?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Die Begründung "aufgrund gesundheitlicher Probleme" ist nichtssagend und daher untauglich, um Erstattungsansprüche zu rechtfertigen. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Begründung nebst Nachweisen (Atteste?). Im Rahmen der Anhörung des Gegners wird dieser sich bestimmt entsprechend einlassen. Eine quotenanteilige Festsetzung wäre möglich, falls eine hieb- und stichfeste Begründung vorliegt. Merkwürdig ist, dass die gesundheitlichen Probleme erst nach dem KFB aufgefallen sind. :roll:

  • Alles klar, also grundsätzlich erstmal ein qualifiziertes ärztliches Attest verlangen, aus dem sich die Notwendigkeit der Zuziehung einer Begleitperson ergibt, im Zweifel absetzen.

    Vielen Dank schonmal! 😊

  • Ich sehe das wie 13.

    Ferner ist, sollte eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verwandten angenommen werden, m.E. der Verdienstausfall nur auf Grund der Lohnabrechnung nicht festsetzbar. Hieraus ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Verdienstausfall angefallen ist, vielleicht hat der Verwandte auch bezahlten Urlaub genommen. Dann wäre nur die Pauschale nach § 20 JVEG i.H.v. 3,50 EUR/h festsetzbar.

  • Wie die Vorredner. :daumenrau Der Anspruch der Partei, die Kosten der Begleitperson erstattet zu erhalten, folgt aus § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG. Ob die Begleitperson erforderlich war, ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 7 Rn. 15). Soweit bei einem Gebrechlichen die Notwendigkeit einer Begleitung nicht offensichtlich ist, ist i. d. R. eine ärztliche Bescheinigung erforderlich und ausreichend (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.).

    Die Begleitperson ist i. Ü. wie ein Zeuge bzw. die Partei zu erstatten, also nach den §§ 20 ff. JVEG (vgl. z. B. Thüringer LSG, Beschl. v. 13.04.2005 - L 6 SF 2/05), wobei Anspruchsinhaber gegenüber der Staatskasse die Partei und nicht die Begleitperson ist. Zwar verlangt das Gesetz keinen Nachweis eines Verdienstausfalles, so daß die Entschädigung nicht allein davon abhängig gemacht werden darf. Allerdings spricht nichts dagegen, daß dort, wo ein Nachweis unschwer erbracht werden kann (also insbesondere bei Lohnempfängern), ein solcher verlangt wird (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 22 Rn. 3).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • [quote='Jorma92','RE: Erstattungsfähigkeit JVEG für Verwandten sehe das wie 13.

    .., m.E. der Verdienstausfall nur auf Grund der Lohnabrechnung nicht festsetzbar. Hieraus ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Verdienstausfall angefallen ist...

    aus den meisten Verdienstbescheinigungen ist aber doch ersichtlich, ob in diesem Zeitraum Urlaub genommen wurde und auch, ob hierdurch evtl. ein Verdienstausfall eingetreten ist - mit Bescheinigungen des Arbeitgebers habe ich leider keine guten Erfahrungen gemacht...

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • [quote='Jorma92','RE: Erstattungsfähigkeit JVEG für Verwandten sehe das wie 13.

    .., m.E. der Verdienstausfall nur auf Grund der Lohnabrechnung nicht festsetzbar. Hieraus ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Verdienstausfall angefallen ist...

    aus den meisten Verdienstbescheinigungen ist aber doch ersichtlich, ob in diesem Zeitraum Urlaub genommen wurde und auch, ob hierdurch evtl. ein Verdienstausfall eingetreten ist - mit Bescheinigungen des Arbeitgebers habe ich leider keine guten Erfahrungen gemacht...

    Also, nur auf diesen Fall bezogen: So wie ich den Threadersteller verstehe, scheint lediglich eine Lohnabrechnung vorgelegt worden zu sein und der Ast. hat den Endbetrag der Abrechnung durch die Anzahl der Werktage geteilt. So habe ich den Fall zumindest verstanden und würde hier auch keinen Verdienstausfall geben.

    Ganz grundsätzlich: Würde mir eine Lohnabrechnung vorgelegt werden, aus der unbezahlter Urlaub hervorgeht (was bisher nicht geschehen ist), würde ich auf den Einzelfall gucken, ob mir das plausibel erscheint. Wenn hier nur steht, dass unbezahlter Urlaub genommen wurde, muss das noch nicht heißen, dass dieser tatsächlich für diesen Gerichtstermin genommen wurde.

    Bisher habe ich bei einem Arbeitnehmer immer auf eine Verdienstausfallbescheinigung bestanden, welche im Regelfall auch ohne größere Probleme vorgelegt werden kann. Welche Probleme hattest du denn mit Bescheinigungen des Arbeitgebers?

  • [quote='Jorma92','RE: Erstattungsfähigkeit JVEG für Verwandten sehe das wie 13.

    .., m.E. der Verdienstausfall nur auf Grund der Lohnabrechnung nicht festsetzbar. Hieraus ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Verdienstausfall angefallen ist...

    aus den meisten Verdienstbescheinigungen ist aber doch ersichtlich, ob in diesem Zeitraum Urlaub genommen wurde und auch, ob hierdurch evtl. ein Verdienstausfall eingetreten ist ....


    Habe ich in der Form noch nie gesehen (also die Angabe im Lohnschein, dass am Tag x Urlaub ohne Lohn gewährt wurde).

  • "Habe ich in der Form noch nie gesehen (also die Angabe im Lohnschein, dass am Tag x Urlaub ohne Lohn gewährt wurde)"

    Wie soll denn sonst ein unbezahlter Urlaubstag "verbucht" werden, ausser mit einem Lohnabzug und der entsprechenden Erläuterung im Lohnnachweis? Ich hatte das schon - es stimmt, das kommt nicht allzu oft vor, denn meistens wird eben doch bezahlter Urlaub genommen und es gibt somit keinen Verdienstausfall...

    Und bei den frei gestalteten Arbeitgeberbescheinigungen waren einige schon sehr "arbeitnehmerfreundlich", d.h. es wurde z.B. Lohnausfall für den ganzen Tag (8,5 Std) bestätigt - die Partei hatte aber im Antrag nur 5 Std. angegeben - oder es wurde ein Stundensatz mitgeteilt, der bei Vorlage der dennoch angeforderten Lohnbescheinigung so gar nicht übereinstimmte...oder der "Klassiker": statt des vorher "frei" bescheinigten Verdienstausfalls wird bei Bestreiten/Anforderung Lohnbescheinigung dann doch nur noch "Zeitversäumnis" geltend gemacht :)

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • "Habe ich in der Form noch nie gesehen (also die Angabe im Lohnschein, dass am Tag x Urlaub ohne Lohn gewährt wurde)"

    Wie soll denn sonst ein unbezahlter Urlaubstag "verbucht" werden, ausser mit einem Lohnabzug und der entsprechenden Erläuterung im Lohnnachweis? ....


    Die in der hiesigen Gegend üblichen Lohnabrechnungen weisen die erbrachten Stunden aus und die aus anderen Gründen vergüteten (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub).

    Warum sollten in der Abrechnung auch Stunden erscheinen, die eben nicht vergütet werden?

    Unabhängig davon nützt mir selbst die Angabe "unbezahlter Urlaub am Tag X" für die Vergütung nach JVEG nicht viel. Wenn die Verhandlung z. B. nur zwei Stunden dauerte, kann der Betreffende anschließend auch in der Stadt bummeln gewesen sein. Damit er den Ausfall für den ganzen Tag erhält, müsste der Arbeitgeber schon bescheinigen, dass eine Arbeit vor bzw. nach der Verhandlung nicht möglich war (z. B. wegen Schichtarbeit).

    Ergo, gibt es bei uns keinen Verdienstausfall ohne entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers.

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