Hallo Zusammen,
ich habe folgenden Fall:
In Abteilung II ist eine Grunddienstbarkeit an allen Blättern einer WEG eingetragen.
Leider wurde das Recht in einem Blatt vor mehreren Jahren versehentlich gelöscht. Es wurde zwar nicht gerötet, aber der Löschungsvermerk ist eingetragen worden.
Eine Löschungsbewilligung lag nicht vor, die Löschung erfolgte an diesem Blatt ohne Rechtsgrundlage.
Grundsätzlich würde ich in einem "normalen" Grundbuchblatt nun einen Amtswiderspruch eintragen, die Voraussetzungen dafür liegen vor, § 53 GBO.
Aber hier habe ich die Besonderheit, dass eigentlich die Grunddienstbarkeit nun allen Blättern der WEG v.A.w. zu löschen wäre, vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2949b. Eine Dienstbarkeit wird inhaltlich unzulässig, wenn sie an einer Raumeinheit erlischt.
Schöner/Stöber und auch alle Entscheidungen die ich hierzu gefunden habe, gehen aber immer von einer Löschung kraft Gesetzes (Zuschlag) oder zum Beispiel nach einer Klage aus.
Diesen Fall habe ich aber nicht. Die Löschung erfolgte ohne Rechtsgrundlage. M.E. besteht die Dienstbarkeit nach wie vor materiell-rechtlich.
Ich tendiere dazu, lediglich den Widerspruch einzutragen. Amtslöschung halte ich mangels "Löschung kraft Gesetzes" für nicht richtig.
Was sagt ihr dazu?