Löschung einer Grunddienstbarkeit an WEG-Einheit

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    In Abteilung II ist eine Grunddienstbarkeit an allen Blättern einer WEG eingetragen.

    Leider wurde das Recht in einem Blatt vor mehreren Jahren versehentlich gelöscht. Es wurde zwar nicht gerötet, aber der Löschungsvermerk ist eingetragen worden.
    Eine Löschungsbewilligung lag nicht vor, die Löschung erfolgte an diesem Blatt ohne Rechtsgrundlage.

    Grundsätzlich würde ich in einem "normalen" Grundbuchblatt nun einen Amtswiderspruch eintragen, die Voraussetzungen dafür liegen vor, § 53 GBO.


    Aber hier habe ich die Besonderheit, dass eigentlich die Grunddienstbarkeit nun allen Blättern der WEG v.A.w. zu löschen wäre, vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2949b. Eine Dienstbarkeit wird inhaltlich unzulässig, wenn sie an einer Raumeinheit erlischt.
    Schöner/Stöber und auch alle Entscheidungen die ich hierzu gefunden habe, gehen aber immer von einer Löschung kraft Gesetzes (Zuschlag) oder zum Beispiel nach einer Klage aus.

    Diesen Fall habe ich aber nicht. Die Löschung erfolgte ohne Rechtsgrundlage. M.E. besteht die Dienstbarkeit nach wie vor materiell-rechtlich.

    Ich tendiere dazu, lediglich den Widerspruch einzutragen. Amtslöschung halte ich mangels "Löschung kraft Gesetzes" für nicht richtig.


    Was sagt ihr dazu?

  • Zum vollständigen Erlöschen der Dienstbarkeit wäre die Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich gewesen (§ 875 BGB). Nach Aktenlage gibt es keine Aufgabeerklärung. Ist zwischenzeitlich ein neuer Eigentümer eingetragen worden und wurde auch in der Erwerbsurkunde die Belastung nicht erwähnt, muß das Grundbuchamt allerdings von einem gutgläubig lastenfreien Erwerb ausgehen. Die Eintragung eines Widerspruchs ist dann nicht mehr möglich.

  • Entweder Wiedereintragung oder Amtswiderspruch wegen der versehentlichen Löschung (vgl. Schöner/Stöber Rn 288).

    Wiedereintragung bringt in meinem Fall nichts mehr, da bereits der Zwangsversteigerungsvermerk im GB eingetragen ist. Damit würde das Recht in der Versteigerung erlöschen und somit hätte ich dann erst Recht den "Salat", weil dann die Dienstbarkeit ja definitiv am ganzen Grundstück erlischt.

  • Damit würde das Recht in der Versteigerung erlöschen und somit hätte ich dann erst Recht den "Salat", weil dann die Dienstbarkeit ja definitiv am ganzen Grundstück erlischt.

    Egal ob man das Recht an der Blattstelle nachträgt oder nicht, die Rechtsfolgen aufgrund der Zwangsversteigerung werden für das Recht insgesamt mmer dieselben sein, weil das Recht zum entscheidenden Augenblick eben nicht im Grundbuch stand (§§ 9, 45, 52, 91 ZVG).

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