Abgabe des verwahrten Testaments an Schweizer Gericht

  • Bei uns ist ein notarielles gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung. Nun liegt ein schriftlicher Antrag der Testierenden vor, das Testament an ein Schweizer Bezirksgericht zu senden, da sie dorthin verzogen sind. Grundsätzlich besteht ja die Möglichkeit nach § 344 Abs. 1 S.2 FamFG der Änderung der Verwahrung, aber das Testament im Original in die Schweiz zu senden? Da ich hierzu nirgends etwas finde, bitte ich um Mitteilung, falls jemand schon mal mit diesem Fragestellung befasst war.

  • Wo siehst du das Problem? In der grds. Vollziehbarkeit des Antrags oder (nur) in dem Risiko des Verlustes beim Verschicken?

    Wenn Letzteres der Fall ist, bin ich der Meinung, dass es ausreichend ist, wenn man wie folgt verfährt:

    Beglaubigte Abschrift des Testaments für die Akte fertigen und zur Akte nehmen. Original Testament gg. EB an ausländisches Gericht, wenn EB zurück ist begl. Abschrift vernichten, Akte wgl.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. August 2018 um 07:32)

  • Wo siehst du das Problem? In der grds. Vollziehbarkeit des Antrags oder (nur) in dem Risiko des Vèrlustes beim Verschicken?

    Wenn Letzteres der Fall ist, bin ich der Meinung, dass es ausreichend ist, wenn man wie folgt verfährt:

    Beglaubigte Abschrift des Testaments für die Akte fertigen und zur Akte nehmen. Original Testament gg. EB an ausländisches Gericht, wenn EB zurück ist begl. Abschrift vernichten, Akte wgl.

    Aber: das Testament ist im verschlossenen Umschlag. Und bei Änderung des Verwahrlostes in Deutschland wird der Testamentsumschlag auch nicht geöffnet und vom Inhalt eine beglaubigte Abschrift gefertigt und nach Rücklauf der EB vernichtet.

    Ich würde bei beantragter Versendung ins Ausland an der Verfahrensweise (im Verhältnis zum Inland) auch nichts ändern. Ob das Testament im Ausland durch Rückgabe als widerrufen gilt oder nicht, interessiert uns -im Falle der Versendung des Testaments ins Ausland- auch nicht (mehr).

    Für mich wäre nur wichtig:

    a) Antrag auf Versendung zur Weiterverwahrung an das ausländische Verwahrgericht (mit Anschrift) und
    b) Versendung Einschreiben/Rückschein und EB.

  • Bevor ich was auf Anforderung des Testierenden ins Ausland versende, würde ich erst beim "neuen" Gericht anfragen, ob die es übernehmen und das Procedere abklären.

  • Ich würde den Teufel tun, das nach deutschem Recht auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei einem deutschen Amtsgericht verwahrte notarielle Testament ins Ausland, und die Schweiz ist Ausland und nicht einmal Mitglied der EU, zu übersenden.

    Bei § 344 Abs. 1 Satz 2 FamFG muss man immer mitlesen: "eine andere Verwahrung [in Deutschland]", d. h. bei einem anderen Amtsgericht in Deutschland. Mir sind keine internationalen oder bilateralen Übereinkommen über die Inverwahrungnahme deutscher Testamente in der Schweiz bekannt und vice versa.

    Möglicherweise bedeutet die Übersendung des Testaments in die Schweiz auf Antrag des Testierenden, dass das Testament durch die Herausgabe aus der Verwahrung ungültig wird.

    Die Leute, die jetzt in der Schweiz wohnen, sollten sich von einem dortigen Gericht oder Notar beraten lassen und ggf. das Testament mit identischem Text in der Schweiz neu errichten und dort dafür bezahlen.

    Oder sie erkundigen sich, ob, sobald sie in der Schweiz gestorben sind, das Schweizer Standesamt auch ihr Geburtsstandesamt in der BRD benachrichtigt, das dann das Testamentsregister benachrichtigt. Dann k

  • Aber: das Testament ist im verschlossenen Umschlag. Und bei Änderung des Verwahrlostes in Deutschland wird der Testamentsumschlag auch nicht geöffnet und vom Inhalt eine beglaubigte Abschrift gefertigt und nach Rücklauf der EB vernichtet.

    .

    Klar, sehe ich grds. genauso.

    Mir kam es nur so vor, als ob auf Nummer sicher gegangen werden sollte. Bei vorheriger Fertigung einer beglaubigten Abschrift hätte man wenigstens diese, falls die Post nicht ankommt. Und naturlich wäre der Umschlag vor dem Versenden mit einem entsprechenden Vermerk wieder zu verschließen.

    Bzgl. der späteren Beiträge: Daher meine Einleitung, ob gegen den Vollzug des Antrags Bedenken bestehen. Ich wollte damit anregen, sich zunächst damit zu beschäftigen bevor man sich über die konkrete Umsetzung Gedanken macht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ein schriftlicher Antrag der Testierenden


    Den Antrag auf Übersendung jedenfalls an eine aktenverwahrende Stelle außerhalb des Geltungsbereichs der EUErbVO würde ich als Antrag auf Herausgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung ansehen und einen Termin (mit entsprechender Belehrung) ansetzen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ein schriftlicher Antrag der Testierenden


    Den Antrag auf Übersendung jedenfalls an eine aktenverwahrende Stelle außerhalb des Geltungsbereichs der EUErbVO würde ich als Antrag auf Herausgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung ansehen und einen Termin (mit entsprechender Belehrung) ansetzen.

    Was aber den Widerruf zur Folge hätte. Die Wiederverwahrung im Ausland wäre dann obsolet.

  • ein schriftlicher Antrag der Testierenden


    Den Antrag auf Übersendung jedenfalls an eine aktenverwahrende Stelle außerhalb des Geltungsbereichs der EUErbVO würde ich als Antrag auf Herausgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung ansehen und einen Termin (mit entsprechender Belehrung) ansetzen.

    Was aber den Widerruf zur Folge hätte. Die Wiederverwahrung im Ausland wäre dann obsolet.


    Eben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei mir befand sich bisher ein Erbvertrag der Eheleute X in besonderer amtlicher Verwahrung.
    Diese sind vor etlichen Jahren nach Österreich verzogen und besitzen inzwischen die österreichische Staatsangehörigkeit.
    Vor einiger Zeit haben sie mit mir Kontakt aufgenommen und darum gebeten, dass ich den Erbvertrag zur weiteren Verwahrung an das für ihren Wohnsitz zuständige österreichische Bezirksgericht weiterleite.
    Daraufhin habe ich sie gebeten, mir das für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksgericht zu benennen und vorher dort abzuklären, ob dieses zur weiteren Verwahrung des Erbvertrages bereit ist.
    Sie teilten mir daraufhin mit, dass der Erbvertrag an das Bezirksgericht Y abgegeben werden sollte, welches zur weiteren Verwahrung des Erbvertrages bereit sei.
    Ich habe daher den in einem gesiegelten Umschlag befindlichen Erbvertrag an das Bezirksgericht Y übersandt mit der Bitte um Übernahme in die dortige Verwahrung.
    Nunmehr teilte mir das Bezirksgericht Y mit, dass nach österreichischem Recht dort nur solche letztwillige Verfügungen verwahrt werden könnten, welche vor dem österreichischen Richter errichtet worden wären.
    Nach dortiger Auffassung kann allerdings jeder österreichische Rechtsanwalt oder Notar einen Erbvertrag in seine Verwahrung übernehmen und hat aus diesem Anlass dafür Sorge zu tragen, dass die Urkunde im zentralen Testamentsregister Österreichs erfasst wird.
    Das Bezirksgericht Y bittet nunmehr um Mitteilung, ob der Erbvertrag hierhin zurückgesendet werden soll oder ob im Auftrag des hiesigen Nachlassgerichtes der versiegelte Umschlag mit dem Erbvertrag den beiden Vertragsschließenden Unterrichtung eines Protokolles über diesen Vorgang ausgefolgt werden soll, damit diese für die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt und Notar sorgen können.
    Letzteres halte ich im Hinblick auf § 2256 BGB für problematisch.
    Hättet Ihr Bedenken, wenn ich den Erbvertrag nach Rückkunft vom Bezirksgericht Y im Auftrag der Vertragsschließenden an einen österreichischen Rechtsanwalt oder Notar zur weiteren Verwahrung übersende?

  • Wenn du den Erbvertrag aus der besonderen amtliche Verwahrung nimmst, must du erst den Inhalt prüfen.

    Wenn du den Erbvertrag an die Betroffenen zurückgeben kannst (Folge: Widerruf -aus unserer Sicht-) kann es dir egal sein, ob die Testierer den ihnen zurückgegebenen Erbvertrag bei einem österreichischen Anwalt oder Notar weiterverwahren lassen.

    Ansonsten geht der Erbvertrag von dir an den Notar zurück. Was der dann mit dem Wunsch der Testierer macht, kann dir egal sein.

    Meines Erachtens müsste aber auch die Beendigung der besonderen amtlichen Verwahrung (keine Rückgabe!) auf Wusch der Tesierer möglich sein. Der Erbvertrag ginge dann an den Notar zurück. Der könnte dann ggf. das Original „zur Verwendung“ im Ausland weiterreichen. Aber nur evtl., wenn dies beurkundungsrechtlich möglich wäre.

    Auf jeden Fall aber den Erbvertrag vom österreichischen Gericht zurückfordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!