Erbschein mit Ausschlagungen, welche Urkunden?

  • Da würde ich mal sagen nein. Denn entweder sind sie nicht Abkömmlinge, oder sie haben ausgeschlagen. So oder so sind sie nicht Erben.

    Interessanter sind in solchen Konstellationen immer die Nachforschungen nach NE-Abkömmlingen.

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  • Interessanter sind in solchen Konstellationen immer die Nachforschungen nach NE-Abkömmlingen.

    Da haben wir doch die eV des Antragstellers. Er erklärt und versichert, dass ihm von Abkömmlingen -und somit auch nichtehelichen Abkömmlingen- nichts bekannt ist.

  • Hallo,

    folgender Fall: Erblasser X verstirbt, hatte 4 Kinder, A, B, C, D.
    A, B, C sowie deren Kinder Aa, Ab, Ba, Bb, Ca, Cb schlagen die Erbschaft aus. Weitere Abkömmlinge gibt es nicht.
    D beantragt nun einen Alleinerbschein.
    Ich habe nur die SU des Erblassers, sowie GUs von A, B, C, D vorliegen.

    Brauche ich auch die Urkunden der Abkömmlinge Aa, Ab etc.?

    Wie handhabt ihr das, wenn ja warum, wenn nein warum nicht?

    Liebe Grüße


    Mir würde sogar nur die GU von D ausreichen.

  • Die StU liegt ja nach dem SV vor ;)

    Grds. sind die Urkunden erforderlich, die

    a) das Erbrecht einer Person beweisen
    b) die den Wegfall eines Erbberechtigten

    beweisen.

    Hier muss die Abstammung des D zum EL X durch GU und der Wegfall der übrigen Erbberechtigten (A, B, C und deren Kinder/Abkömmlinge) bewiesen werden; insoweit liegen dir die Erbausschlagungsurkunden vor.

    Schau mal in § 352 FamFG nach.

  • Interessanter sind in solchen Konstellationen immer die Nachforschungen nach NE-Abkömmlingen.

    Da haben wir doch die eV des Antragstellers. Er erklärt und versichert, dass ihm von Abkömmlingen -und somit auch nichtehelichen Abkömmlingen- nichts bekannt ist.

    Richtig, das hat die Gericthe aber schon seit einiger Zeit nicht daran gehindert, in der NE-Kartei nachzusehen. Denn oft ist dem Antragsteller von den weitern Abkömmlingen tatsächlich nichts bekannt - was nichts daran ändert, dass es sie gibt und sie erbberechtigt sind.

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  • Hier muss die Abstammung des D zum EL X durch GU und der Wegfall der übrigen Erbberechtigten (A, B, C und deren Kinder/Abkömmlinge) bewiesen werden; insoweit liegen dir die Erbausschlagungsurkunden vor.

    Schau mal in § 352 FamFG nach.

    Der Wegfall der übrigen Erbberechtigten wird durch die Ausschlagungsurkunden bewiesen, das ist klar. Wenn man es genau nehmen würde, müsste aber doch auch bewiesen werden, dass diese Erbberechtigten auch erbberechtigt waren :P

    Aber es beruhigt mich, dass ihr nicht so streng seid.

    Verlangst du tatsächlich für einen vorverstorbenem Sohn neben der Sterbeurkunde auch noch die Geburtsurkunde zum Nachweis, dass er geerbt hätte, wenn er nicht vorverstorben wäre?

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