Bedingte Schlusserbeneinsetzung - Erbschein?

  • Mir liegt folgendes gemeinschaftliches notarielles Testament eines Ehepaares vor:
    § 1 Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
    § 2 Erbin des Letztversterbenden von uns soll unsere Tochter werden.
    § 3 Die für den Fall des Todes des Letztversterbenden von uns in § 2 getroffene Erbregelung soll nur dann gelten, wenn der Überlebende von uns keine neue abweichende Verfügung getroffen hat. Der Überlebende ist zur freien Verfügung über den Nachlass befugt.

    Nach dem Tod der Eltern beantragt nun die Tochter die Grundbuchberichtigung.

    Kann ich davon ausgehen, weil kein anderes Testament vorgelegt wird, dass es nur dieses eine Testament gibt und die Berichtigung vornehmen. Oder bedarf es eines Erbscheines?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Mir liegt folgendes gemeinschaftliches notarielles Testament eines Ehepaares vor:
    § 1 Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
    § 2 Erbin des Letztversterbenden von uns soll unsere Tochter werden.
    § 3 Die für den Fall des Todes des Letztversterbenden von uns in § 2 getroffene Erbregelung soll nur dann gelten, wenn der Überlebende von uns keine neue abweichende Verfügung getroffen hat. Der Überlebende ist zur freien Verfügung über den Nachlass befugt.

    Nach dem Tod der Eltern beantragt nun die Tochter die Grundbuchberichtigung.

    Kann ich davon ausgehen, weil kein anderes Testament vorgelegt wird, dass es nur dieses eine Testament gibt und die Berichtigung vornehmen. Oder bedarf es eines Erbscheines?

    Die Formulierung ist etwas ungewöhnlich. Ist die Erbeinsetzung tatsächlich bedingt?
    Wenn die Nachlassakten bei dir im Gericht sind, würde ich dort reinschauen. Falls ein anderes Nachlassgericht zuständig ist, eidesst. Versicherung der Erbin verlangen.

  • Mir liegt folgendes gemeinschaftliches notarielles Testament eines Ehepaares vor:
    § 1 Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
    § 2 Erbin des Letztversterbenden von uns soll unsere Tochter werden.
    § 3 Die für den Fall des Todes des Letztversterbenden von uns in § 2 getroffene Erbregelung soll nur dann gelten, wenn der Überlebende von uns keine neue abweichende Verfügung getroffen hat. Der Überlebende ist zur freien Verfügung über den Nachlass befugt.

    Nach dem Tod der Eltern beantragt nun die Tochter die Grundbuchberichtigung.

    Kann ich davon ausgehen, weil kein anderes Testament vorgelegt wird, dass es nur dieses eine Testament gibt und die Berichtigung vornehmen. Oder bedarf es eines Erbscheines?

    Die Formulierung ist etwas ungewöhnlich. Ist die Erbeinsetzung tatsächlich bedingt?
    Wenn die Nachlassakten bei dir im Gericht sind, würde ich dort reinschauen. Falls ein anderes Nachlassgericht zuständig ist, eidesst. Versicherung der Erbin verlangen.


    :daumenrau

  • Die Nachlassakte gibt nichts anderes her. Das Testament ist eröffnet. Mehr nicht.

    Was soll die Erbin denn an Eides statt erklären? Sie kann ja wohl nicht mehr für die Toten eine Erklärung abgeben? Woher will sie wissen, ob Mutti nicht doch die liebe Nachbarin in einem Testament eingesetzt hat?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Die Nachlassakte gibt nichts anderes her. Das Testament ist eröffnet. Mehr nicht.

    Was soll die Erbin denn an Eides statt erklären? Sie kann ja wohl nicht mehr für die Toten eine Erklärung abgeben? Woher will sie wissen, ob Mutti nicht doch die liebe Nachbarin in einem Testament eingesetzt hat?

    Okay, du bist beim GBA, sonst würde ich dir die Bemerkung übel nehmen. Um einen Erbschein zu erhalten, müsste die Erbin auch nur versichern, dass sie von keiner weiteren VvTw weiß, und nicht, dass es keine weitere gibt!

  • Sorry, ich gebe zu, dass die Bemerkung provokant war.
    Aber ich wollte mal rauskitzeln, was an Eides Statt versichert werden sollte.

    Mittlerweile bin ich zu dem Schluss gelangt, dass ich nur von dieser letztwilligen Verfügung auszugehen habe und würde dann das Grundbuch aufgrund des Testamentes berichtigen.

    Aber diese Klausel im Testament ist doch vom Notar sehr unglücklich gewählt worden. Oder ?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)


  • § 3 Die für den Fall des Todes des Letztversterbenden von uns in § 2 getroffene Erbregelung soll nur dann gelten, wenn ...

    Ob man das im Testament nun schreibt oder nicht - diese Rechtsfolge tritt doch immer ein, wenn das Testament eine Öffnungsklausel für den Überlebenden enthält. Und das kommt ja doch ziemlich oft vor.

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