2 Vorsorgevollmachten und Kontrollbetreuung

  • hallo,

    eine Vorsorgebevollmächtigte hat sich an das Gericht gewandt m.d.B. um Einrichtung einer Kontrollbetreuung, da ihr Bruder sich eine neuere Vollmacht erschlichen habe , nachdem ihre Mutter nicht mehr zurechnungsfähig sei , und ihre vollmacht bei der Bank widerrufen habe. Er soll nun die Konten leerräumen . Was kann ich machen ? kann ich die Bank ersuchen , m.d.B. eine Kontosperre einzurichten ?

  • Nein, das darfst du nicht.

    Ich würde die Betreuungsbehörde informieren und bitten, dass sie den geschilderten Sachverhalt überprüft.

  • kann ich die Bank ersuchen , m.d.B. eine Kontosperre einzurichten ?

    Die Meinung wurde hier im Forum, ich glaube von Paulus, vertreten.

    Wenn, dann über §§ 1908i, 1846 BGB.

    Möglich ist, über § 1908i, 1846 BGB, von der Bank Auskunft über Vermögensverschiebungen zu verlangen.

    Der Richter könnte dann ggf. über besagte Vorschrift sogar die Vollmacht widerrufen oder auf jeden Fall einen Betreuer mit ausreichendem Aufgabenkreis bestellen. Ein Rechtspfleger nicht.

  • Ich würde hier zuerst einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) bestellen und dann ein ärztl. Zeugnis beim Hausarzt anfordern, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Kontrollbetreuung vorliegen.

    vgl. aus Rechtsprechungshinweise Betreuungsrecht:

    Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 -FamRZ 2015, 2163).

    BGH, 09.05.2018 – XII ZB 413/17

    FamRZ 18, 1188 m. Anm. Seifert

    BGH Beschluss vom 09.05.2018 Rpfleger 2018, 613 , NJW-RR 2018, 1025
    BGH Beschluss vom 15.08.2018 Rpfleger 2019, 24 https://openjur.de/u/2111760.html

    zur Zuständigkeit für die Anordnung einer Kontrollbetreuung:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung#post1138146

    zu § 1846 BGB vgl.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?86652-ärztl-Attest-und-Schweigepflicht


    Die Ausübung der Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten ist als geringerer Grundrechtseingriff grundsätzlich vorrangig vor einer Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf (vgl. auch BT-Drs.11/4528, 123). Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es auf Grund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig.

    BGH NJW 2015,3572

  • Ich würde hier zuerst einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) bestellen und dann ein ärztl. Zeugnis beim Hausarzt anfordern, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Kontrollbetreuung vorliegen.


    Hier wird der Verfahrenspfleger aber ganz schön missbraucht.

    Wieso sollte er ein ärztliches Zeugnis einholen?

    Wieso sollte er ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung vorliegen?

    M.E. hat der Verfahrenspfleger den Willen des Betroffenen zu ermitteln, diesen in das Verfahren einzubringen und ggf. dem Betreuungsgericht auf die Finger zu schauen bzw. ggf. zu hauen.

    Das Betreuungsgericht sollte unter der Maxime der Amtsermittlung seine Aufgaben schon selbst wahrnehmen. Delegation ist nur dort geboten, wo sie auch vorgesehen und damit zulässig ist (z.B. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde).

    Eine Sachverhaltsermittlung durch den Verfahrenspfleger ist über das FamFG m.E. nicht vorgesehen.

  • Das sind alles Behauptungen, die so nirgends in meinem Beitrag stehen. Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung gelten die gleichen Vorschriften wie für jedes Betreuungsverfahren.

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