Form von Urkunden aus Malaysia

  • Guten Morgen,
    Hier habe hier eine Erblasserin die in Malaysia geboren ist,britische Staatsangehörige war und hier in meinem Gerichtsbezirk zuletzt gelebthat.
    Es ist erheblichen Vermögen vorhanden, Erben waren zunächstunbekannt.
    Nachlasspflegschaft ist angeordnet.
    Es sind Angehörige in Malaysia vorhanden.
    Nach meiner Ansicht ist deutsches Erbrecht anzuwenden.
    Es stellt sich nun die Frage nach der Form der Urkunden ausMalaysia.
    Ich meine grundsätzlichsind sämtliche Urkunden mit einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprachevorzulegen.
    Die Übersetzung ist von einem in der Bundesrepublik Deutschlandöffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer zu fertigen.
    Kann man bei der Vorlage in englischer Sprache von einerÜbersetzung absehen?
    Sind die Originale der Urkunden aus Malaysia mit der Legalisationder zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu versehen?
    Der Erbscheinsantrag wäre ebenfalls von derAuslandsvertretung zu beurkunden.
    Ich habe so etwas exotisches noch nicht gehabt, ich hoffeihr könnte mir weiterhelfen.
    Vielen Dank im Voraus….

  • Amtssprache ist deustch (§184 GVG). daher kannst du eine deutsche Übersetzung verlangen.
    Wenn du des Englischen ausreichend mächtig bist um die Urkunden vollständig zu verstehen, kannst du meines Wissens nach auch die Urkunden in englischer Sprache als ausreichend erachten.

  • Ob eine Urkunde in Englisch ausreichend ist, hat nichts mit der Amtssprache zu tun, sondern ist eine Frage, ob das Gericht die Urkunde ausreichend als Beweis würdigen kann. Einfache Personenstandsurkunden sollten von einem Entscheider, der sein Studium mit Diplom beendet hat, ausreichend gewürdigt werden können. Anders z. B. bei umfangreichen und ggf. schwer mit Rechtsbegriffen belasteten ausführlichen Texten in Testamenten etc.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Einfache Personenstandsurkunden sollten von einem Entscheider, der sein Studium mit Diplom beendet hat, ausreichend gewürdigt werden können.

    In meinem Studium gab es leider keinen Englisch-Unterricht :nixweiss:

  • In meinem Studium auch nicht. Aber im Abitur.

    Natürlich kann man das z. B. als ehemaliger DDR-Bürger auch auf russische Urkunden münzen. Russisch z.B. hatte ich nicht.

    Ich glaube es wurde dennoch deutlich, was ich sagen wollte.

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  • Auch bei sog. "Internationalen" Urkunden wird hier regelmäßig auf Übersetzungen verzichtet. Das sind Urkunden in denen die Eintragungen zwar nicht zwangsläufig nur in Englisch abgefasst, sondern ggf. auch in einer anderen Sprache, man sich die Eintragung aber über die beigefügt Legende erschließen kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Guten Morgen,
    ich muss den Fall nochmal aufwärmen.
    Der Nachlasspfleger teilt nun mit, dass es Probleme mit dem Nachweis der Erbfolge gäbe.
    Es sind zwar Urkunden aus Malaysia vorhanden, diese betreffen aber nur die Abkömmlinge der Geschwister der Erblasserin.
    In den 30er Jahren sollen dort Geburten nicht beurkundet worden sein.
    Mir fehlt eine Geburtsurkunde der Erblasserin und ihrer Geschwister.
    Diese bzw deren Abkömmlinge haben angeboten selbst und ggf mit anderen Dorfbewohnern vor der deutschen Botschaft eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass ihre Schwester dort geboren ist und die genannten Personen ihre Geschwister waren.
    Da es um erhebliches Vermögen geht habe ich Bedenken. Ich habe überhaupt keinen urkundlichen Nachweis über die Verwandtschaftsverhältnisse, da mir die Geburtsurkunde der Erblasserin fehlt.
    Über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Versicherung ausreichen zu lassen finde ich schon sehr gewagt. Auf der anderen Seite, wie soll der Nachweis erbracht werden ?
    In der Sterbeurkunde steht als Geburtstag der 17.12.1933, Geburtsort Seremban, Malaysia.
    Ich frage mich gerade, woher das Standesamt diese Angaben hat.
    Über Eure Meinung wäre ich dankbar.

  • Ja das hatte ich auch schon überlegt. Es kommt hinzu, dass sie britische Staatsangehörige war aber hier zuletzt gelebt hat. Ich vermute die Angaben hat sie selbst gemacht, vielleicht als sie sich beim Einwohnermeldeamt hier angemeldet hat.

  • Ja das hatte ich auch schon überlegt. Es kommt hinzu, dass sie britische Staatsangehörige war aber hier zuletzt gelebt hat. Ich vermute die Angaben hat sie selbst gemacht, vielleicht als sie sich beim Einwohnermeldeamt hier angemeldet hat.

    Malaysia war m.W. nach britische Kolonie, sodass die Staatsanghörigkeit sich vielleicht dadurch ergibt.

  • Guten Morgen,
    ich muss den Fall nochmal aufwärmen.
    Der Nachlasspfleger teilt nun mit, dass es Probleme mit dem Nachweis der Erbfolge gäbe.
    Es sind zwar Urkunden aus Malaysia vorhanden, diese betreffen aber nur die Abkömmlinge der Geschwister der Erblasserin.

    In den 30er Jahren sollen dort Geburten nicht beurkundet worden sein.
    ...

    Ich würde per E-Mail bei der deutschen Botschaft in Malaysia nachfragen, ob sie das bestätigen kann.

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