Freigabeantrag nach § 850k ZPO bei Vorpfändung

  • Ich habe einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO wo hinsichtlich des Kontos eine Vorpfändung vorliegt. Der Antrag wurde dem Richter vorgelegt, da dies als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt worden ist. Der Richter hat den Ball nun wieder an den Rechtspfleger zurückgespielt, da der Schuldner keine Verfahrensverstöße darlegt.

    Hatte das schon mal jemand?

  • § 850k ZPO ist auch bei der Vorpfändung anwendbar.

    Ob es nach Anhörung des Gl. zu dem Antrag noch einer Entscheidung bedarf, kommt darauf an, ob die Monatsfrist noch läuft oder zwischenzeitlich die Pfändung bewirkt wurde.

    Eine einstweilige Einstellung ist nicht erforderlich, da aufgrund der Vorpfändung ja keine Auskehr der Beträge an den Gl. möglich ist.

  • Danke für die Antwort. Ich habe jetzt drei Kommentarstellen gefunden:

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 3 zu § 845 ZPO:
    Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51).

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 51 zu § 850k ZPO:
    Eine Vorpfändung ist zulässig.

    BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 845 Rn. 47-48, beck-online:
    Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto iSd § 850k, so ist die Vorpfändung nur insoweit wirksam, als das Kontoguthaben die pfändungsfreien Beträge übersteigt.


    Hmm, man kann also mal wieder alles vertreten. :wechlach:

  • ich ging davon aus, dass der Schuldner ein P-Konto führt, sonst landet man ja nicht bei § 850k ZPO und, dass er z.B. nach Abs. 4 die Änderung des Sockelbetrages begehrt.

    Natürlich beschränkt eine Vorpfändung, ebenso wenig wie eine "echte" Pfändung, nicht die Verfügungsbefugnis des Schuldners über den nach § 850k Abs. 1 ZPO freien Guthabenbetrag. Soweit der Schuldner aber nach z.B. Abs. 4 eine Anspruch auf Erhöhung dieses Betrages hat, hat dies das Vollstreckungsgericht zu bescheiden.

  • Danke für die Antwort. Ich habe jetzt drei Kommentarstellen gefunden:

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 3 zu § 845 ZPO:
    Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51).

    ....


    Aha. :( Wie wird das denn begründet?

    Woher soll denn der Gläubiger wissen, dass es sich um ein P-Konto handelt? :gruebel: (wenn z. B. der Sch. gerade erst umgewandelt hat).

  • Aus der Vorpfändung werden keine Beträge ausgekehrt. Die Erinnerung hat der Richter zu bearbeiten, weil die Vorpfändung keine gerichtliche Massnahme darstellt. Ggf muss er die Erinnerung halt zurückweisen. Die Freibeträge beim K-Konto sind von der Vorpfändung nicht erfasst. Eigentlich nichts zu tun, aber wird die Erhöhung der Freibeträge beantragt, kann man ja das Verfahren schon mal vorbereiten.

  • Begründung? Vermutlich (wer weiß) einfach ein Schreibfehler :wechlach:
    Also zum § 845 ZPO steht halt "Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51)"
    Und im genannten § 850k Rn 51 steht "Eine Vorpfändung ist zulässig." Jetzt kann man sich aussuchen was einem lieber ist :D

    ... nicht der gerade der ZPO-Kommentar meiner 1. Wahl ;)

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