Ich habe einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO wo hinsichtlich des Kontos eine Vorpfändung vorliegt. Der Antrag wurde dem Richter vorgelegt, da dies als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt worden ist. Der Richter hat den Ball nun wieder an den Rechtspfleger zurückgespielt, da der Schuldner keine Verfahrensverstöße darlegt.
Hatte das schon mal jemand?