Muss die Grundschuld neu bestellt werden oder reicht die Berichtigung?

  • Notar reicht Grundschuldbestellung mit Unterschriftsbeglaubigung ein.

    Bewilligt und beantragt wird die Eintragung der Grundschuld und ein Rangrücktritt der Erwerbsvormerkung hinter die Grundschuld. Es handeln X als Verkäufer und Y als Käufer. Beide haben unterschrieben, beide Unterschriften hat der einreichende Notar beglaubigt.

    Mit der Grundschuldbestellung reicht der Notar einen Berichtigungsbeschluss ein, in dem er die Grundschuldbestellung dahingehend berichtigt, dass Y der Eigentümer ist (stimmt), so dass die Nennung des X und dessen Unterschrift nicht nötig gewesen wäre und er bewilligt und beantragt die Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch einzutragen (mit Unterschrift und Siegel). (Eine Erwerbsvormerkung ist im Grundbuch nicht eingetragen.)


    Meine Überlegungen sind jetzt, ob eine Berichtigung ausreicht, oder ob die Grundschuld neu bestellt werden muss
    und ob der Notar überhaupt die Berichtigung und vor allem die Rangbestimmung erklären kann.

  • Was ist mit Berichtigungsbeschluss gemeint? Ein Notar erlässt keine Beschlüsse.

    Liegt womöglich ein Berichtigungsvermerk nach §44a BeurkG vor?

    Wenn der Eigentümer Y formgerecht bewilligt hat, ist eine zusätzliche Erklärung des X irrelevant. Wenn es keine AV gibt, dann geht die Bewilligung des Rangrücktrittes ins Leere. Der Notar kann nach §15 II GBO den Antrag stellen.
    Wenn der Rangrücktritt der Vormerkung nicht beantragt ist, ist diese irrelevant. Wenn die Bewilligung nicht nur auf die Eintragung an einer bestimmten Rangstelle beschränkt ist, dann ist ein Antrag auf Eintragung an rangbereite Stelle problemlos möglich.

  • Ich gehe mal davon aus, dass es im Kopf der Urkunde in etwa heißt:

    X - als Verkäufer
    Y - als Käufer
    nachfolgend als "Eigentümer" bezeichnet.

    Wenn aus dem Gesamtzusammenhang insgesamt erkennbar ist, dass Y nicht nur als (vermeintlicher) Berechtigter der Vormerkung Erklärungen abgegeben hat sondern (auch) als "Eigentümer" gehandelt hat, sehe ich da kein Problem. Die Erklärungen des X sind dann überflüssig. Es kommt nur auf die von Y an und die liegen vor.

    Und da (durch den Notar) auch kein Antrag auf Rangrücktritt der Vormerkung gestellt wurde, sehe ich dann kein Problem.

    Ulf

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